Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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sten der Hauptuntersuchung, einschließlich der der Staatsanwaltschaft, aber Staatswegen zu 
übertragen. 
8 50. Die Kosten einer mündlichen Vertheidigung sind nach den für di schriftlichen 
Vertheidigungen in der bestehenden Tarordnung bestimmten Sätzen zu liquidiren. 
Die mündliche Geschäftsführung des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung ist nach 
den für die Vertheidigungen geltenden Ansätzen zu berechnen, nöthige Reisen des Staatsan- 
walts aber und dessen schriftliche Communicationen mit dem Untersuchungsrichter nach den 
für Reisen der Unterrichter und bezüglich für den Schriftenwechsel zwischen Gerichtsbehörden 
geordneten Normen in Ansatz zu bringen. 
Für mündliche Verhandlungen vor den Appellationsgerichten und dem Oberappellations-- 
gerichte endlich sind von diesen Behörden 6 bis 12 Thaler für jede Verhandlung einschließ- 
lich des Erkenntnisses zu liquidiren. Nimmt aber eine Verhandlung mehr als einen Tag in 
Anspruch, so ist obige Summe für jeden einzelnen Tag in Ansatz zu bringen. 
VII. Von dem Verfahren bei der Wahl der Geschwornen. 
# 51. Jeder nach den gesetzlichen Vorschriften bei Landtagswahlen Stimmberechtigte 
ist in der Gemeinde, in welcher er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, bei der Wahl der Ge- 
schwornen stimmberechtigt. 
Als Geschworner wählbar ist ein Jeder, der bei der eben erwähnten Wahl stimmbe- 
rechtigt ist, das 30ste Lebensjahr erfüllt hat und nicht mit solchen Fehlern an seinen Sinnen 
behaftet ist, die ihn verhindern, das, was bei der Hauptuntersuchung vorkommt, mit Sicher- 
heit wahrzunehmen. 
Die Wähler sind bei der Wahl an die Einwohner ihrer Wahlabtheilung (vergl. § 52) 
gebunden. 
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind diejenigen, welche in Untersuchungen amtlich 
thätig zu werden in dem Falle sind, daher der Vorstand des Justizministerit, die Mitglie- 
der des Oberappellationsgerichts, der Appellationsgerichte und der Staatsanwaltschaft. 
§52. Die Wahlen der Geschwornen erfolgen in den in Gemäßheit des provisorischen 
Gesetzes, die Wahlen der Landtagsabgeordneten betreffend, vom 15ten November 1848, in 
den einzelnen Wahlbezirken zu bildenden Wahlabtheilungen, und zwar in dem Verhältnisse, 
daß auf je 500 Einwohner ein Geschworner gewählt wird. 
Eine überschießende Summe von 1 bis 249 wird nicht in Anschlag gebracht, eine der- 
gleichen von 250 bis 499 aber für voll gerechnet. 
Bei Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebniß der zu Ende des Monats December 
1846 Statt gefundenen amtlichen Volkszählung zu Grunde zu legen.
	        
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