Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 318 ) 
§ 58. Diejenigen, welche das 70ste Lebensjahr erreicht haben, können die Wahl 
ablehnen und ist diese Entschuldigung, bei Verlust, innerhalb der & 59 geordneten Frist an- 
zubringen. 
659. Das Ergebniß der getroffenen Wahl ist sofort nach deren Beendigung von dem 
betreffenden Wahlausschusse durch einen, bei Strafe der Nichtigkeit des Acts, acht Tage lang 
an dem zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Orte des Sitzes des Wahlausschusses 
öffentlich auszuhängenden Anschlag und durch Bekanntmachung in einem Localblatte zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen, dabei auch eine angemessene Anzahl von Namen derjenigen 
Personen, welche nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, anzugeben 
und zu bemerken, daß etwaige begründete Einwendungen gegen die Wahl oder das Wahl- 
verfahren, zu denen auch der Staatsanwalt berechtigt ist, bei deren Verlust, binnen ach 
Tagen von Aushängung des Anschlags an gerechnet, anzubringen und zu bescheinigen seien. 
Ist diese Frist abgelaufen, so hat jeder Wahlausschuß ein Verzeichniß der in seiner 
Wahlabtheilung Gewählten nebst den über die Wahl gehaltenen Acten, zu denen auch die 
vorerwähnten Anschläge zu bringen sind, nachdem sie mit der legalen Bemerkung über die 
Zeit und den Ort, wann und wo sie ausgehangen und wieder abgenommen, versehen worden, 
an das Bezirksappellationsgericht abzugeben, auch etwa eingegangene Einwendungen beizu- 
fügen. 
Ueber diese letzteren entscheidet das Appellationsgericht definitiv. 
Ist das Wahlverfahren zu cassiren, so ist eine Wiederholung der Wahl anzuordnen, 
wird aber nur die Wahl einzelner Geschworner für unzulässig erklärt, so erfolgt die Weg- 
lassung der Namen derselben aus der Liste und werden dafür die Namen derer dahin einge- 
tragen, welche nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten hatten, insoweit diese auf 
der ausgehangenen Liste bereits mit verzeichnet und nicht für unzulässig erklärt worden sind. 
Geschwornen- & 60. Aus den beim Agppellationsgerichte eingegangenen Verzeichnissen der Gewählten 
liste. hat das Erstere, nach Erledigung etwa vorgelegener Einwendungen, die Geschwornenliste an— 
zufertigen, darin die Namen aller Geschwornen seines Bezirks unter fortlaufender Nummer 
einzutragen, diese Liste aber in seinem Locale öffentlich auszuhängen. 
Aueloofung der § 61. Vierzehn Tage vor Beginn einer jeden (vergl. jedoch § 25 am Schlusse) nach 
—— dem gegenwärtigen Gesetze zu behandelnden Hauptuntersuchung hat das Appellationsgericht 
geschworne. in voller Sitzung aus einer mit so viel Nummern, als Geschworne auf der aushängenden 
Liste verzeichnet stehen, gefüllten Wahlurne sechsunddreißig Nummern durch das Loos zu 
ziehen. Diejenigen Personen, deren Namen in der aushängenden Liste unter diesen Num- 
mern verzeichnet stehen, sind als Geschworne gewählt anzusehen. Sollte das Loos dabei 
auf Personen fallen, welche in den Acten der betreffenden Voruntersuchung als Richter, 
Protorollführer, Vertheidiger, Zeugen, Sachperständige oder Polizeibeamte thätig gewesen 
oder benannt sind, so sind, bei Strafe der Nichtigkeit, diese unberücksichtigt zu lassen und an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.