Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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deren Statt andere Nummern auszuloosen. Die durch das Loos Bestimmten sind sogleich 
von der Criminalbehörde zur Sitzung unter der Verwarnung vorzuladen, daß, wenn sie nicht 
erscheinen und ihr Außenbleiben mit Krankheit oder unaufschiebbaren Reisen, oder damit, 
daß sie im Laufe desselben Jahres das Geschwornenamt bereits einmal ausgeübt haben, bis 
spätestens drei Tage vor dem Termine zu bescheinigen unterlassen, sie in eine Geldstrafe von 
10 bis 100 Thaler oder eine dem entsprechende Gefängnißstrafe werden genommen, auch zu 
Bezahlung der Kosten des durch ihr Außenbleiben etwa nöthig werdenden anderweiten Ter- 
mins verurtheilt werden. 
Nächstdem sind aus der Zahl der an dem Orte, an welchem die Hauptuntersuchung er- 
folgen soll, gewählten Geschwornen zwölf zu Ergänzungsgeschwornen zu bestimmen 
und davon, unter Androhung derselben Rechtsnachtheile, mit der Bedeutung in Kenntniß zu 
setzen, daß sie sich an dem zur Verhandlung bestimmten Tage einheimisch zu halten haben, 
um, da nöthig, nach der bestimmten Reihefolge als Geschworne ohne Zeitverlust noch einbe- 
rufen werden zu können. Sind am Orte nicht 12 Ergänzungsgeschworne zu erlangen, so 
sind dieselben aus den nächstgelegenen Ortschaften zu ergänzen. 
Ihre Ernennung sowohl, als Einberufung richtet sich nach der Reihefolge, in welcher sie 
in der Geschwornenliste verzeichnet sind, mit Ueberspringung derer, die schon vermöge des 
gezogenen Looses für die bevorstehende Untersuchung zu den 36 definitiv ernannten Geschwor- 
nen gehören, jedoch so, daß bei einer spätern Untersuchung mit Ernennung der Ergänzungs- 
geschwornen nicht wieder von Anfang der Ortsgeschwornenliste begonnen, sondern da fort- 
gefahren wird, wo mit Ernennung der Ergänzungsgeschwornen für die letzte stattgefundene 
Untersuchung geschlossen worden war. Die Vorladung an die Geschwornen, mit Einschluß 
der Ergänzungsgeschwornen, muß denselben mindestens acht Tage vor dem Termine legal 
behändigt worden sein. 
s62. Die Namen der ausgeloosten und nicht bereits entschuldigten 36 Geschwornen, 
wie die der 12 Ergänzungsgeschwornen sind dem Staatsanwalte und dem Angeklagten, bei 
Strafe der Nichtigkeit, zwei Tage vor dem Termine der Hauptverhandlung bekannt zu machen. 
s63. Erscheinen von den vorgeladenen Geschwornen und den vorher benachrichtigten 
Ergänzungsgeschwornen, was Letztere anlangt, auf ergangene mündliche Einladung, so we- 
nige, daß die Zahl der 36 Geschwornen nicht erfüllt wird, so kann die Verhandlung nicht 
vor sich gehen und ist ein neuer Termin auf Kosten derer anzuberaumen, die ohne gesetzlichen, 
vorher glaubhaft bescheinigten Abhaltungsgrund ausgeblieben sind. 
§64. Die zur Verhandlung erschienenen Geschwornen haben eine Vergütung für ihre 
Mühwaltung und Versäumniß nicht, sondern nur eine Entschädigung für Reiseaufwand im 
Betrage von Einem Thaler für die Meile Wegs, von ihrem Wohnorte bis zum Sitze der 
Criminalbehörde gerechnet, zu beanspruchen. 
Währt die Verhandlung länger als einen Tag, so haben die Geschwornen, welche am 
1848. 62 
Außenbleiben 
der Geschwor- 
nen. 
Entschädigung 
der Geschwor- 
nen.
	        
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