Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Zu 15. 
Zu § 17. 
Zu §& 19. 
( 322 ) 
nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Staatsanwalts nicht der Fall, so kann der Staats- 
anwalt die Sache fallen lassen. Doch hat er vorher davon dem Ober-Staatsanwalte An- 
zeige zu machen. 
Während der Dauer der Voruntersuchung haben die Gerichtsbehörden am 15ten und 
3sten jedes Monats dem Staatsanwalte ihres Bezirks eine tabellarische Uebersicht der bei 
ihnen anhängigen vom Staatsanwalte beantragten Untersuchungen mit summarischer Angabe 
des Standes der Sache, sowie der Umstände, auf denen die Fortstellung derselben beruht, 
oder welche ihrer Beendigung entgegen stehen, zu übersenden. 
§ 7. Wenn der Fall eintritt, daß in der Anklageschrift neue Thatsachen oder 
neue Beweismittel angeführt werden, so müssen auch, wie dieß hinsichtlich neuer Beweis- 
mittel Seiten der Angeschuldigten im § 17 vorgeschrieben ist, vor Abgabe der Acten an 
die Anklagekammer erst weitere Ermittelungen darüber vom Untersuchungsgerichte vorgenom- 
men werden. 
#J 8. Die Behändigung der Anklageschrift erfolgt an den Angeschuldigten in Fällen, 
wo er in Haft ist, an Gerichtsstelle. 
Schriftliche Auslassung auf die Anklageschrift durch einen Sachwalter, dem auch zu die- 
sem Behufe die Acten an Gerichtsstelle vorzulegen sind, ist den Angeschuldigten unbenommen, 
voch findet eine Uebertragung der hierdurch entstehenden Kosten aus Staatsmitteln in keinem 
Falle Statt, was, wie zugleich hier bemerkt wird, mit der Vertheidigung in der Hauptunter- 
suchung sich anders verhält, indem hier die nothwendigen Vertheidigungskosten unter 
den zeither geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen aus Staatsmitteln zu bezahlen sind. 
Will sich der Angeschuldigte auf die Anklageschrift mündlich auslassen, so ist ihm die- 
selbe Punct für Punct vom Untersuchungsrichter vorzulegen und über seine Erklärungen ein 
Protocoll zu den Untersuchungsacten zu bringen. 
Nach Verfluß der festgesetzten Frist und wenn die Acten bereits an die Anklagekammer 
abgegeben sind, ist eine schriftliche Auslassung des Angeschuldigten vom Untersuchungsgerichte 
nicht weiter anzunehmen. 
Wird sie bei der Anklagekammer eingereicht, ehe noch dieselbe ein Erkenntniß gefällt hat, 
so ist sie von ihr nicht zurückzuweisen. 
§ 9. Die Anklagekammer hat ein besonderes, mit dem Koniglichen Wappen und der 
Umschrift: „Anklagekammer des Königlichen Appellationsgerichts 7 " versehenes 
Siegel zu führen. Gleiches gilt von der im § 22 benannten Criminalbehörde. 
Daß die Anklagekammer in Bestimmung des Vergehens, das nach ihrem Urtheile vor- 
liegt, nicht bei der Anklageschrift stehen zu bleiben hat, erhellt aus Punct c in § 19. 
Der Uebersichtlichkeit wegen und zu Vermeidung von Ungewißheit ist es, was den Punet 
unter d anlangt, nöthig, daß die von der Anklagekammer zu= oder aberkannten Beweismittel 
im Erkenntnisse einzeln angegeben werden. Die Grundsätze, nach denen dabei zu verfahren
	        
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