Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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ist, sind die über die Beweiskraft bestehenden allgemeinen Regeln, wobei zugleich festzuhalten 
ist, daß diejenigen Beweismittel, durch welche nur unerhebliche und ungehörige Umstände er- 
mittelt werden sollen, oder deren Angabe offenbar nur aus Gefährde geschieht, außer Berück- 
sichtigung bleiben müssen. 
Durch die dem Angeklagten im Schlußsatze des § 19 eingeräumte Befugniß, aberkannte 
Beweismittel auf seine Kosten herbeizuschaffen, kann an der materiellen Unzulässigkeit oder 
mangelhaften Beweiskraft derselben etwas nicht geändert werden. 
#10. Die Behändigung des Urtheils der Anklagekammer an den Staatsanwalt kann 
der Kostenersparniß halber mittelst Post gegen Empfangsbekenntniß, das zu den Acten zu 
bringen ist, geschehen. Die Entscheidung der Anklagekammer erfolgt in Form eines ordent- 
lichen Erkenntnisses und ist mit dem Siegel derselben und der Unterschrift der sämmtlichen 
gegenwärtig gewesenen Mitglieder derselben zu versehen. Die Formel der Freisprechung Sei- 
ten der Anklagekammer geht dahin, daß die erhobene Anklage nicht Statt habe. 
8 11. Daß die Bestimmung am Schlusse des §& von den Worten an: „von denen 
keiner 2c." nicht auf Untersuchungen, die nach § 66 in das neue Verfahren übergeleitet wer- 
den, zurück zubeziehen ist, ist am Ende des nurgenannten § 66 bestimmt. 
Die Criminalbehörde ist eine von der Anklagekammer durch die Verschiedenheit ih- 
rer Mitglieder getrennte Behörde, was jedoch nicht verhindert, daß sich Beide eines und des- 
selben Secretärs oder Protocollanten bedienen können. 
§+ 12. Wenn im 5 vorgeschrieben ist, daß die Criminalbehörde sogleich nach Em- 
pfang der Entscheidung der Anklagekammer einen Tag zur öffentlichen Verhandlung anbe- 
raumen soll, so ist damit die möglichste Schnelligkeit des Verfahrens bezweckt. Doch schließt 
dieß nicht aus, zumal in Untersuchungen, wo Niemand in Haft sich befindet, daß nicht mit 
der Anberaumung des Tages der Hauptverhandlung eine kurze Frist Anstand genommen wer- 
den kann, wenn damit zugleich mehre Untersuchungen fraglicher Art vor einer und derselben 
Assise zur Entscheidung gebracht werden und dadurch eine Minderung der Kosten erreicht 
werden kann. 
Die Bestimmung der Frist, welche zwischen dem Tage der Behändigung der Ladung zur 
Hauptverhandlung und dem Tage der Letztern selbst inneliegt, ist Sache der Criminalbe= 
hörde, die solches nach dem Umfange des Gegenstandes und der größern oder kleinern Ent- 
fernung der in der Untersuchung betheiligten Personen zu bemessen hat. 
Die Behändigung der Ladung kann, was den Staatsanwalt betrifft, auf die in vorste- 
hendem § 10 angegebene Weise erfolgen, wogegen die Behändigung der Ladung an die 
übrigen Betheiligten durch einen verpflichteten Boten, der darüber zu den Acten Nachricht zu 
erstatten hat, geschehen muß. Bei Inhaftaten ist zugleich der Transport zum Orte der 
Hauptverhandlung von der Criminalbehörde zu verfügen, und vom Untersuchungsrichter so 
Zu &# 
Zu § O3 
Zu §#. 
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