Zu § 26.
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auszuführen, daß der Angeklagte am vierten Tage vor der Hauptverhandlung an die Crimi-
nalbehörde abgeliefert wird.
Da die genaue Kenntniß der Voruntersuchungsacten für die sämmtlichen Mitglieder der
Criminalbehörde belangreich und nöthig ist, so ist vom Präsidenten der Criminalbehörde Ver-
anstaltung zu treffen, daß die Acten denselben zeitig und auf angemessene Zeit zur Durchsicht
zugestellt werden.
Wenn auch im letzten Satze des § blos vorgeschrieben ist, daß, wenn mehre Unter-
suchungen gleichzeitig an die Criminalbehörde gelangen, die Hauptverhandlung nach Befinden
auf mehre hintereinander folgende Tage erstreckt werden kann, so versteht es sich doch von
selbst, daß dasselbe auch nöthigen Falls bei einer einzigen Untersuchungssache, wenn die Haupt-
verhandlung darüber nicht an einem Tage beendigt werden kann, stattfinden muß.
Noch ist zu bemerken, daß die Vorladung auch den Ort der Verhandlung angeben
muß. Die Bestimmung desselben ist nicht an den gewöhnlichen Sitz der Criminalbehörde
gebunden, sondern es kann auch hierzu ein anderer Ort innerhalb des treffenden Bezirks
ausersehen werden.
13. Der in § 26 des Gesetzes dem Angeklagten angedrohte Rechtsnachtheil hat den
Zweck, daß in Fällen, wo der Angeklagte nicht zu erlangen ist, der Fortgang des Processes
durch sein Außenbleiben nicht verhindert werde, dagegen wird das allgemeine Befugniß der
Gerichte, Personen, deren Gegenwart bei Gericht erforderlich ist, vorfordern und nach Be-
finden vorführen zu lassen, durch jene Androhung um so weniger ausgeschlossen, als eine
Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten immer eine Abweichung von dem allge-
meinen Grundsatze der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit ist, wodurch den Geschwornen ein
wichtiges Erkenntnißmittel verloren geht.
Daß aber in den Fällen, wo der Angeklagte ohne Benachtheiligung der Hauptverhand-
lung außenbleiben kann, dessen ungeachtet das ihm gebührende Recht der Vertheidigung nicht
verloren geht, folgt schon daraus, daß die Vertheidigung als ein Theil der Verhandlung im
33 angesehen ist, wobei nur vorauszusetzen ist, daß der für den abwesenden Angeklagten
auftretende Vertheidiger, außer den ihm sonst nöthigen Eigenschaften, mit Vollmacht versehen
sein muß.
Uebrigens erhellt aus dem §, daß eine eigentliche Verurtheilung in contumaciam aus-
geschlossen ist, da selbst in Fällen der Abwesenheit des Angeklagten die Hauptverhandlung
vor sich gehen und darnach das Erkenntniß gefällt und bekannt gemacht werden soll.
Daß auch diesem Erkenntnisse der Wahrspruch (Verdict) der Geschwornen voraus gehen
müsse, unterliegt nach der im 8 24 des Gesetzes aufgestellten allgemeinen Regel keinem
Zweifel.
Anlangend außengebliebene Zeugen, so können solche, sofern sich der Angeklagte oder