Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Zu 835. 
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Fragen mit den Worten zu bemerken: Stellvertreter des Obmanns mit Zustimmung der 
übrigen Geschwornen. 
§* 19. Die Stimmzettel, womit von den Geschwornen abzustimmen ist, sind mit dem 
Siegel der Criminalbehörde zu versehen. Eine angemessene Anzahl solcher Zettel ist dem 
Obmanne der Geschwornen zu verabfolgen und von diesem zu vertheilen, so daß jeder Ge- 
schworne für jede Frage, die er zu beantworten hat, auch einen solchen Zettel erhält. 
Die Geschwornen haben nun mit vem in ihrem Berathungszimmer erforderlichen Schreib- 
materiale, je nachdem sie stimmen wollen, den Zettel entweder mit „Ja“ oder mit „Nein" 
zu versehen. Dieser Zettel ist nicht zu unterschreiben, sondern, wenn der Obmann die 
Stimmzettel sammelt, zusammengebrochen demselben zu übergeben. Sollte sich bei der 
Prüfung der Stimmzettel ergeben, daß ein oder der andere Zettel leer gelassen worden wäre, 
so ist die Abstimmung zu wiederholen, und wenn auch hierbei derselbe Fall wieder eintreten 
sollte, so gilt ein solcher Zettel für den Angeklagten. 
So viele Fragen zu beantworten sind, so oft ist das nurerwähnte Verfahren vorzuneh- 
men. Der Obmanmn hat nach jeder Abstimmung über eine Frage die Stimmzettel zu prü- 
seen, das Ergebniß der Stimmzählung anzumerken und hiernach die Beantwortung mit Ja 
oder Nein unter die einzelnen Fragen zu bringen. Doch ist zu Vermeidung jedes hierbei 
möglichen Irrthums zugleich die Zahl der bejahenden und verneinenden Stimmen am Rande 
der Frage kurz zu bemerken. Es ist aber der Präsident der Criminalbehörde, nachdem die- 
beantworteten Fragen an ihn gelangt sind (vergleiche den Schluß dieses §), dieses Stimmen= 
ergebniß nur bei vorkommenden Zweifeln zu verbffentlichen berechtigt. Der Assisenpräsident. 
hat eine Erläuterung dessen, sowie überhaupt der auf das ganze Verhalten der Geschwornen. 
einschlagenden Vorschriften, die an die im § 33 des Gesetzes festgesetzte Auseinandersetzung 
der auf die Beurtheilung des Vergehens selbst einschlagenden materiellen Bestimmungen sich 
anzuschließen hat, zu geben, auch sie auf die Füglichkeit des im § zugelassenen Specialverdicts 
aufmerksam zu machen. 
Für die Abstimmung hierüber gelten folgende allgemeine Vorschriften: Jeder Geschworne 
kann in der Berathung über die zu dem Specialverdicte sich eignende Frage darauf antragen, 
daß die Antwort darüber von den Geschwornen unterbleibe, vielmehr solche der Criminalbe-= 
hörde vorbehalten werde. Sprechen sich für diesen Antrag im Ganzen 8 Stimmen aus, so 
hat der Obmann unter die Frage, deren Beantwortung hiernach abgelehnt ist, die Worte zu. 
bringen: „Es ist den Geschwornen unbekannt, ob der Angeklagte deshalb strafbar sei.“ 
Wird aber der auf Abgabe eines solchen Specialverdicts gestellte Antrag von zwei Drittheilen 
der Geschwornen nicht angenommen, so tritt dann das gewöhnliche, obenerwähnte Abstim- 
mungsverfahren ein. 
Die unter die gestellten Fragen in ihrem Ergebnisse anzumerkende Antwort der Ge- 
schwornen ist unter Beifügung des Tages und Jahres von dem Obmanne der Geschwornen 
zu unterschreiben, bei seinem Wiedereintritte in den Sitzungssaal (vergl. 9 37 des Gesetzes)
	        
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