Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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und nachdem er sie in der nachstehend angegebenen Weise vorgetragen, dem Gerichtspräsiden- 
ten zu überreichen, und solches von Letzterem mit seiner Namensunterschrift zu bemerken. 
# 20. Sobald die Geschwornen in den Sitzungssaal zurückgekehrt sind und ihre Plätze Zu § 37. 
wieder eingenommen haben, hat der Präsident den Obmann derselben aufzufordern, ihren 
Ausspruch kund zu thun, worauf der Obmann sich erhebt und die im § 37 des Gesetzes zu 
lesenden Worte: „Bei meinem Eid 2c.“ spricht. Diese Worte sind auf den Bogen, worauf 
die an die Geschwornen zu richtenden Fragen stehen, zu bringen, so daß dieser Bogen ge- 
brochen wird und auf der einen Hälfte die gedachten Worte, auf der andern die an die Ge- 
schwornen gestellten Fragen enthält, unter welche die Antwort von dem Obmanne zu setzen ist. 
Zweifel, welche durch die Art und Weise der Beantwortung der Fragen, über die Mei- 
nung und den Ausspruch der Geschwornen entstehen, sind dadurch zu beseitigen, daß diesel- 
ben zu einer anderweiten Berathung und Abstimmung darüber von dem Präsidenten der 
Criminalbehörde aufgefordert werden, welcher Aufforderung sie zu entsprechen haben. 
Von dem Zeitpuncte an, wo die Geschwornen zur Berathung abtreten, bis zur Bekannt- 
machung des von der Criminalbehörde zu sprechenden Erkenntnisses sind die Angeklagten aus 
dem Sitzungssaale zu entfernen und erst bei der Bekanntmachung des Erkenntnisses der Cri— 
minalbehörde wieder einzuführen. 
§#21. Die Aussetzung des Gerichts während der Verhandlung ist möglichst zu vermei-Zu § 38. 
den und, sofern dieß nicht zu umgehen ist, auf die nothwendigste Frist zu beschränken. So- 
bald der Schluß der Verhandlung ausgesprochen ist, darf bis zum erfolgten Ausspruche der 
Geschwornen die Sitzung nicht weiter aufgehoben werden, wiewohl einzelne Mitglieder des 
Gerichtshofs bis zur Rückkehr der Geschwornen den Sitzungssaal verlassen können. 
§ 22. Die Formel der Freisprechung lautet: daß der Angeklagte frei zu sprechen sei. Zu § 39. 
Die Entscheidungsgründe dafür liegen diesenfalls in dem Ausspruche der Geschwornen 
und es ist darauf Bezug zu nehmen. 
Eben so ist bei Verurtheilungen auf diesen Ausspruch der Geschwornen hinzuweisen und 
die zu erkennende Strafhöhe und Strafart noch besonders durch Gründe zu rechtfertigen. 
In dem Falle, wo die Geschwornen ein Specialverdict gegeben, hat die Criminalbehörde 
über das Verbrecherische der Handlung unter Angabe von Entscheidungsgründen zu entschei- 
den. Daraus folgt zugleich, daß auch wider diesen Theil der Entscheidung, gleichwie dieß 
überhaupt nach § 42 des Gesetzes gegen das Erkenntniß der Criminalbehörde zulässig ist, 
eine Berufung stattfindet. 
Das Erkenntniß der Criminalbehörde kann zwar mündlich gegeben werden, ist aber so- 
dann nach beendigter Sitzung schriftlich auszufertigen (vergl. § 48 des Gesetzes), von den 
sämmtlichen Mitgliedern der Criminalbehörde zu unterschreiben und mit dem Siegel der Cri- 
minalbehörde zu versehen. 
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