Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Zu g 40. 
Zus# 44. 
Zu g 45. 
Zu & 48. 
Zu (51. 
( 330) 
#23. Die Vorschrift, daß Abweichungen von, oder Zusätze zu den in der Vorunter- 
suchung vorkommenden Zeugenaussagen in dem Protocolle besonders erwähnt werden sollen, 
findet auch auf solche zusätzliche oder abweichende Erklärungen des Angeschuldigten und auf 
den Fall Anwendung, wo neue Thatumstände in der Hauptverhandlung von den Zeugen 
oder dem Angeklagten (siehe jedoch den Schlußsatz zu § 29 des Gesetzes) zur Sprache ge- 
bracht werden. 
In allen diesen Fällen hat aber der Gerichtspräsident ausdrücklich bei der Hauptver- 
handlung diese Zusätze und Abweichungen zu bezeichnen und die Aufnahme derfelben in das 
Protocoll zu verfügen. 
§ 24. Die Bestimmung der Frist, welche zwischen der Behändigung der Vorladung. 
an die Betheiligten und dem Tage der Verhandlung inne zu liegen hat, hängt von dem 
Ermessen der Behörde ab, die sich nach der Umfänglichkeit der Sache und der größern oder 
geringern Entfernung des oder der Angeklagten vom Sitze des Oberappellationsgerichts zu 
richten hat. Jedenfalls ist unnöthige Säumniß zu vermeiden. Die Ladung des Angeklag- 
ten geschieht durch dessen zuständige Gerichtsobrigkeit, oder, wenn er in Haft ist, durch das 
Gericht, bei welchem er sich in Haft befindet, und welches diesenfalls seinen Transport nach 
Dresden zu vermitteln hat. Dem Ober-Staatsanwalte ist durch einen Canzleiboten die Lad- 
ung zu behändigen. — Was in gegenwärtiger Ausführungsverordnung zu den §#§6l25 und 27 
hinsichtlich der Bestellung eines Vertheidigers und der Oeffentlichkeit verfügt ist, gilt auch 
hier. 
Das Erkenntniß ist, wenn es auch mit mündlicher Angabe der Entscheidungsgründe be- 
kannt gemacht wird, hierauf schriftlich in die Acten zu bringen und von den sämmtlichen 
anwesenden Mitgliedern der betreffenden Abtheilung des Gerichts zu unterzeichnen, auch zu 
besiegeln. 
#25. Erfolgt die Verweisung an ein anderes Appellationsgericht, so ist dieß in der 
Entscheidung mit auszudrücken. Dieses hat unter Mittheilung einer Abschrift vom Erkennt- 
nisse des Oberappellationsgerichts an das Appellationsgericht, bei welchem die Sache früher 
gewesen, ein anderweites, den Vorschriften des Gesetzes entsprechendes Verfahren, jedoch 
nur von der Untersuchungshandlung an, derenwegen die Cassation erfolgt ist, einleiten zu 
lassen, beziehendlich durch die Anklagekammer und Criminalbehörde vorzunehmen. 
§ 26. Es versteht sich von selbst, daß der Fall, wo der Angeklagte oder der Staats- 
anwalt dem eingewendeten Rechtsmittel wiederum entsagt, dem Falle der definitiven Ent- 
scheidung gleich steht. 
§J 27. Taube und Blinde können nicht Geschworne sein, weil ihnen ein Sinn fehlt, 
der zu allseitiger Auffassung der Hauptverhandlung erforderlich ist. 
Diejenigen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, können ebensowenig Ge- 
schworne werden. 
Zu den von der Wählbarkeit Ausgeschlossenen sind aber nicht die Personen zu rechnen,
	        
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