Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Zu g 55. 
(332) 
Kann der Wahlausschuß über Bedenken, die ihm bei der Anmeldung eines Stimmbe— 
rechtigten aufstoßen, in Ermangelung zuverlässiger Unterlagen nicht sofort entscheiden, oder 
gehen einem mit der Abgabe der Stimmzettel beauftragten Gemeinderathe Bedenken gegen 
die Stimmberechtigung eines sich bei ihm Anmeldenden bei, so ist zwar dem Letzteren ein 
Stimmzettel einzuhändigen, er ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß der Wahlaus- 
schuß über seine Zulassung zur Abstimmung noch entscheiden werde, und sind die dem Wahl- 
ausschusse oder bezüglich dem Gemeinderathe deshalb beigegangenen Zweifel in dem erwähn- 
ten Protocolle ebenfalls nieverzulegen. · 
§30.SofortnachVerflußderfürdieAnmeldungderStimmbercchtigtengesetzten 
Frist ist von den mit diesem Geschäfte beauftragt gewesenen Gemeinderäthen das über Aus- 
händigung der Stimmzettel gehaltene Verzeichniß nebst dazu gehörigem Protocolle und den 
etwa übrig gebliebenen Stimmzetteln an den Wahlausschuß abzugeben und von diesem die 
etwa noch unerledigten Zweifel hinsichtlich der Stimmberechtigung einzelner Angemeldeten, 
nach deren summarischer Erörterung schleunigst, und jedenfalls vor dem zur Abgabe der Stimm- 
zettel anberaumten Tage, zu entscheiden, und wenn einem Angemeldeten dadurch die Stimm- 
berechtigung aberkannt wird, dieß in dem gehaltenen Verzeichnisse bei dem betreffenden 
Namen anzumerken. 
§ 31. Daß in der nach § 53 des Gesetzes zu erlassenden öffentlichen Aufforderung 
die Zahl der zu wählenden Geschwornen und die Anzahl der Namen, welche auf einen 
Stimmzettel gebracht werden sollen, angegeben werden muß, versteht sich von selbst. 
# 32. Bei der Wahlhandlung legitimirt sich jeder Abstimmende dadurch, daß er im 
Besitze des ihm bei seiner Anmeldung eingehändigten Stimmzettels sich befindet. 
Der Stimmzettel, welchen der Abstimmende so zusammen zu brechen hat, daß Stempel 
und Nummer sichtbar bleiben, ist beim Wahlausschusse vorzuzeigen und wenn sich bei Ein- 
sicht des über die Anmeldung gehaltenen Verzeichnisses ergiebt, daß der Erschienene zur Wahl 
berechtigt ist, von dem Abstimmenden selbst, nachdem ein Mitglied des Wahlausschusses vor 
den Augen des Abstimmenden die Nummer vom Stimmzettel abgetrennt hat, in das zu Auf- 
nahme der Stimmzettel bestimmte verschlossene Behältniß zu legen. Gleichzeitig ist in dem 
über die Aushändigung der Stimmzettel angelegten Verzeichnisse in der dafür bestimmten 
Spalte der geschehenen Abgabe des Stimmzettels zu gedenken. 
Daß bei diesem Geschäfte der Stimmzettel selbst vom Wahlausschusse nicht eröffnet und 
gelesen werden darf, ist nicht zweifelhaft. 
Auch das über diese Wahlhandlung aufzunehmende Protocoll ist ganz kurz und nur mit 
Beziehung auf die in die letzte Spalte des über das Wahlgeschäft gehaltenen Verzeichnisses 
gebrachten Bemerkungen zu fassen. 
Jeder Stimmzettel, der von einer andern Person, als derjenigen überbracht wird, welche 
ihn nach Ausweis des gehaltenen Verzeichnisses erhalten hat, ist vom Wahlausschusse zurück- 
zuweisen.
	        
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