Zu § 62.
Zu § 63.
(334 )
zu bescheinigen unterlassen sollte, er in eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thlr. — — oder
in eine entsprechende Gefängnißstrafe, ingleichen zu Bezahlung der Kosten des durch sein
Außenbleiben etwa nöthig werdenden neuen Termins werde verurtheilt werden, welches Letz-
tere sich auf den Fall bezieht, wenn der Fortgang der Hauptverhandlung selbst nicht durch
Herbeiziehung der Ergänzungsgeschwornen zu ermöglichen wäre.
Wird der Vorladung von irgend einem der vorgeladenen Geschwornen nicht genügt, ohne
daß sein Außenbleiben bis zu der festgesetzten Frift aus einem der gedachten Gründe entschul-
digt und für die Entschuldigung gnügende Bescheinigung beigebracht wäre, so hat die Cri-
minalbehörde auf die angedrohte und nach den Vermögensverhältnissen des Betroffenen und
unter Berücksichtigung des etwanigen Rückfalls innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu quantifi-
zirende Geld= oder entsprechende Gefängnißstrafe in dem Haupterkenntnisse mit zu erkennen
und es findet gegen diese, dem Außengebliebenen durch seine Obrigkeit bekannt zu machende
Verurtheilung, Seiten des Verurtheilten eine Berufung nicht Statt. Dasselbe gilt auch von
der Benachrichtigung der Ergänzungsgeschwornen, doch kann die wirkliche Ladung derselben
(vergl. 9 63 des Gesetzes) auch mündlich geschehen, und ist, was sich von selbst versteht, an
die Frist von 8 Tagen bis zum Terminstage gerechnet, nicht gebunden. Entschuldigen sich
Ergänzungsgeschworne nach ihrer ersten Benachrichtigung zu gehöriger Zeit aus dem Grunde,
daß sie bereits in demselben Jahre das Geschwornenamt bekleidet haben, so sind unverweilt
an ihrer Statt die zu Geschwornen gewählten Personen aus dem oder den nächsten Orten
zum Erscheinen am Tage der Hauptverhandlung vorzuladen.
# 38. Die Benachrichtigung von den Namen der Geschwornen muß zugleich den
Wohnort, Stand und Vornamen derselben enthalten und muß, ungerechnet des Tages der
Behändigung sowohl, als des Termins, 2 Tage vor dem Letzteren an den Staatsanwalt,
wie an den Angeklagten, an Ersteren nach Befinden durch die Post, gegen Empfangsbekennt-
niß, an den Angeklagten aber durch einen verpflichteten Boten geschehen. Die angedrohte
Strafe der Nichtigkeit tritt nicht blos in dem Falle ein, wo die festgesetzte Frist zu kurz, son-
dern auch, wo sie zu lang ist.
Ist der Angeklagte nach § 62 des Gesetzes im Schlußsatze mittelst Bekanntmachung in
öffentlichen Blättern vorgeladen worden, so ist die Benachrichtigung von den Namen der
Geschwornen beim Appellationsgerichte öffentlich anzuschlagen, dafern sich nicht immittelst
der Angeklagte angemeldet, oder derselbe einen Vertheidiger bestellt hat, an welchen die Be-
händigung der Bekanntmachung geschehen kann. Ul#eber diesen öffentlichen Anschlag, sowie
über die Zeit seines Aushangs ist glaubhafte Nachricht zu den Acten zu bringen.
* 39. Wenn, wie im § 37 dieser Verordnung bestimmt ist, in dem Falle, wo Ge-
schworne ohne hinreichenden oder bescheinigten Grund außengeblieben sind, von der Criminal-
behörde in dem Enderkenntnisse auf Geld= oder entsprechende Gefängnißstrafe gegen dieselben
mit erkannt werden soll, so setzt dieß den Fall voraus, wo immer noch die hinreichende An-