Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(335) 
zahl Geschworner zur Vornahme der Hauptverhandlung zusammen kommt. In dem vor- 
liegenden § des Gesetzes aber wird der Fall berührt, wo Letzteres nicht eintritt, sondern 
ein neuer Termin nöthig wird. In diesem Falle hat die Verurtheilung der unentschul- 
digt oder ohne ausreichenden Grund entschuldigten Außengebliebenen sowohl in die verwirkte 
Strafe, als in die Kosten des neuen Termins in dem nächsten in diesem Termine zu fällen- 
den Enderkenntnisse der Criminalbehörde zu geschehen; doch ist in allen Fällen über das un- 
entschuldigte oder nicht gehörig entschuldigte Außenbleiben der Geschwornen ein Protocoll 
aufzunehmen und zu den Acten zu bringen. 
§ 40. Die Entschädigung für den Reiseaufwand der Geschwornen ist aus der Sportel- 
casse der Bezirksappellationsgerichte gegen Quittung verlagsweise zu bezahlen. 
§41. Alle Gerichte, welche in bereits anhängigen, nach diesem Gesetze zu beurtheilen- 
den Untersuchungen das erste Haupterkenntniß zu fällen haben würden, haben nach Bekannt- 
machung des gegenwärtigen Gesetzes des Verspruchs sich zu enthalten, vielmehr sind die 
Acten, was die, diesem Gesetze unbedingt unterliegenden, Untersuchungen anlangt, von den 
Untersuchungsgerichten, wohin sie von den Appellationsgerichten, dafern sie sich bereits bei 
Letzteren befinden, einfach zurück zu geben sind, dem Staatsanwalte des Bezirks zu Stellung 
weiterer Anträge zuzustellen, darüber aber Nachricht zu den Acten zu bringen. Was aber 
die andern, nach dem § 67 zu beurtheilenden Untersuchungen anlangt, so sind die Acten von 
den Untersuchungsgerichten an das Justizministerium einzusenden und weitere Entschließung 
über das einzuschlagende Verfahren zu erwarten. Doch ist künftig wegen der letztgedachten, 
im § 67 angedeuteten Verbrechen, nach wie vor, von den zuständigen Untersuchungsgerichten 
Amtswegen einzuschreiten, unverweilt aber hierauf wegen der über das Verfahren zu fassen- 
den Entschließung an das Justizministerium Bericht zu erstatten. Dieser Berichtserstattung 
bedarf es nicht, wenn der Staatsanwalt oder dessen Substitut unter Beibringung der in § 67 
des Gesetzes gedachten Ermächtigung des Ministerit auf Untersuchungseinleitung oder Fort- 
stellung anträgt, indem in diesem Falle wie da, wo das Justizministerium unmittelbar die 
Ermächtigung dem Untersuchungsgerichte dazu ertheilt, nach Maaßgabe des neuen Gesetzes zu 
verfahren ist. Die Staatsanwälte werden jederzeit, wenn das Justizministerium zu Führung 
der Untersuchung nach den Vorschriften des neuen Gesetzes die Untersuchungsgerichte ermächtigt, 
durch den Ober-Staatsanwalt in Kenntniß gesetzt werden und es bedarf vaher einer Benach- 
richtigung von einer solchen Entschließung durch die Untersuchungsgerichte an den Staatsan- 
valt nicht. Ueberall da, wo die fragliche Ermächtigung nicht ertheilt wird, ist nach den 
geither bestehenden Untersuchungsgrundsätzen zu verfahren. Die Uebermittelung der Acten in 
den in das neue Verfahren überzuleitenden Untersuchungen hat unverweilt zu geschehen. 
§ 42. Wenn Jemangd gleichzeitig wegen mehrer Vergehen in Untersuchung ist, wo- 
von nur eins oder einige unter die Bestimmungen des neuen Gesetzes fallen, während die 
andern Vergehen nach den zeitherigen Untersuchungsgrundsätzen zu behandeln sind, so ist, 
1848. 64 
Zu 64. 
Zugs66 u. 67.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.