Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(344 ) 
Regulativ, 
die für die Candidaten des höhern Schulamts zu haltenden Prüfungen 
betreffend. 
Da die academische Vorbildung für das Lehramt an den höhern Volksschulen und den Gym- 
nasien immer mehr die Bedeutung eines selbstständigen Hauptstudiums gewinnt, so erachtet 
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts im Interesse sowohl der Studirenden, 
welchen die Erlangung eines amtlichen Ausweises über ihre auf der Universität erlangten 
Kenntnisse wünschenswerth sein muß, als insbesondere auch der Anstellungsbehörden, für 
nothwendig, besondere Prüfungen für die Candidatur des höhern Schulamts anzuordnen. 
Es wird zu dem Ende Folgendes verordnet: 
Prüfungscom= & 1. Es soll in Leipzig eine unter dem Vorsitze eines Königlichen Commissars aus 
mission und geeigneten Männern zusammengesetzte Commission bestehen, welche den Namen „Commis- 
Prüfungsort. sion für Candidaten des höhern Schulamts“ führt und in drei Sectionen ge- 
theilt ist; die erste für die Prüfung der Candidaten des Gymnasialschulamts; die zweite 
für die Prüfung der Candidaten des höhern Volks= und Realschulamts; die dritte für die 
Prüfung der künftigen Fachlehrer an Gymnasien und höhern Volksschulen in den mathemati- 
schen= und Naturwissenschaften. 
Es ist nicht nöthig, daß die Mitglieder der einen Section zugleich Mitglieder der beiden 
übrigen Sectionen, oder auch nur einer von ihnen sind. 
Ueber die Ernennung der Mitglieder, die periodische Ergänzung der einzelnen Sectionen, 
sowie die Bestimmung der den einzelnen Mitgliedern für die Zeit ihrer Theilnahme an den 
Arbeiten der Commission auszusetzenden Remunerationen wird das Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts besondere Bestimmungen treffen. 
Wer sich der § 2. Der Prüfung vor ebengedachter Commission haben sich alle diejenigen zu unter- 
shrüfung t werfen, welche 
hat. a) ein Lehramt an Gymnasien erlangen wollen, ohne Unterschied, ob sie Candidaten 
der Theologie sind, oder nicht; 
b) diejenigen, welche sich für Stellen an andern Schulanstalten, die ein, über das im 
Volksschulgesetze vom 6ten Juni 1835 geordnete, hinausgehendes Schulziel ver- 
folgen, als: Progymnasien, Schullehrerseminarien, höheren Bürger= und Real- 
schulen, auf der Universität vorbereitet haben und sich dem Berufe eines solchen 
Schulamts oder der Leitung einer Privatunterrichtsanstalt der Art widmen wollen; 
ebenfalls ohne Unterschied, ob sie Candidaten der Theologie sind, oder nicht.
	        
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