Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(345) 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird außer in Fällen der Be- 
rufung schon angestellter und bewährter Lehrer und mit Ausnahme der Religionslehrer an 
Gymnasien, insofern diesen nicht auch andere Unterrichtsgegenstände übertragen werden sol- 
len, künftig Niemand als ständigen= oder Hülfslehrer an irgend einer der unter a. und b. 
erwähnten Lehranstalten anstellen, oder beziehendlich in dieser Eigenschaft bestätigen und Nie- 
mand die Concession zu Errichtung oder Fortführung einer Privatunterrichts= und Erziehungs- 
anstalt ertheilen lassen, der nicht das § 10 bezeichnete Prüfungszeugniß als Beweis seiner 
Befähigung aufweisen kann. 
§ 3. Zur Prüfung für die Candidatur des höhern Schulamts sind zunächst nur die-Vorbedingun-= 
jenigen Staatsangehörigen des Königreichs Sachsen zulassungsfähig, welche auf den Grund den für vie An- 
eines erhaltenen Maturitätszeugnisses auf einer Universität drei Jahre lang, (davon wenig- Prüfung für die 
stens zwei Jahre auf der Universität Leipzig) sich wissenschaftlich gebildet haben. Candidatur des 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts behält Sich jedoch vor, von höhern Schul- 
dem vollen triennium academicum und von der nurgedachten Beschränkung wegen der amts. 
Universität Leipzig die Candidaten des höhern Schulamts, sowie die Lehrer der Mathematik 
und der Naturwissenschaften an den Gymnasien in geeigneten Fällen zu dispensiren; die 
erstern namentlich dann, wenn ausgezeichnete Candidaten des niedern Volksschulamts oder 
an niedern Volksschulen bereits angestellte Lehrer ihre Studien auf der Universität noch fort- 
gesetzt haben; die letztern namentlich dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, daß sie, bevor 
sie die Universität bezogen, auf einer polytechnischen oder höhern Gewerbsschule Gelegenheit 
gehabt haben, sich eine wissenschaftliche Kenntniß ver betreffenden Fächer zu erwerben. 
Sollten sich Solche, die nicht Staatsangehörige des Königreichs Sachsen sind, dem 
Eramen zu unterwerfen die Absicht haben, so ist ihnen dieß unter Voraussetzung der acade- 
mischen Vorbildung unbenommen; ohne von der Anstellung an Saächsischen Schulanstalten 
unbedingt ausgeschlossen zu sein, erwerben sie jedoch dadurch in keiner Weise hierauf einen 
Anspruch. 
Jeder der hiernach zu Prüfenden hat daher bei seiner Anmeldung zum Eramen der Prü- 
fungsbehörde vorzulegen: 
a) das Zeugniß seiner Reife zu den Universitätsstudien (Maturitätszeugniß); 
b) ein gehörig beglaubigtes Verzeichniß der gehörten academischen Vorträge, der Dis- 
putatorien, Uebungsgesellschaften u. s. w., an denen er während seiner Universi- 
tätszeit Theil genommen hat; 
C) einen lateinisch oder deutsch abgefaßten Lebenslauf, der eine kurze Darstellung sei- 
nes Studien= und Bildungsganges enthalten muß; 
2) das academische Sittenzeugniß, (testimonium morum) und dafern der Eraminand 
sich erst nach seinem Abgange von der Universität zur Prüfung meldet, ein von dem 
Bezirksephorus oder der Obrigkeit seines Aufenthaltsorts ausgestelltes Zeugniß über 
sein sittliches Verhalten während des seit seinem Abgange verflossenen Zeitraums.
	        
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