Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Die zuletzt genannte philologische Arbeit ist in lateinischer Sprache zu fertigen. Bei 
der Beurtheilung jeder dieser Arbeiten ist eben so auf ihren wissenschaftlichen Gehalt, als auf 
die Form und die darin erkennbare Befähigung des Eraminanden zu sehen, eine wissenschaft- 
liche Aufgabe in angemessener Weise zu behandeln. 
2) Das mündliche Eramen ist 
a) auf Philosophie, 
b) auf Weltgeschichte mit Einschluß der Geographie und der wichtigsten Momente der 
Literatur und Culturgeschichte, 
C) auf griechische und lateinische Sprache und classische Alterthumswissenschaft, sowie 
deutsche Sprache und Literatur, 
d) auf die allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre, einschließlich der Methodik, 
zu richten. 
Es ist dabei zugleich darauf zu sehen, daß das mündliche Eramen und die schriftliche 
Prüfung sich gegenseitig zweckmäßig ergänzen, dergestalt, daß, wenn z. B. der Gegenstand 
der schriftlichen Prüfung mehr dem eregetisch -grammatischen Theile der Philologie angehörte, 
die mündliche Prüfung sich mehr den zur Alterthumskunde gehörigen Sachkenntnissen zuwen- 
det, und umgekehrt. 
Andere Prüfungsgegenstände, wie z. B. Französische, Englische und Hebräische Sprache 
u. s. w. sind zwar nicht ausgeschlossen, wenn die Eraminanden ausdbrücklich in ihnen erami- 
nirt zu werden wünschen; geschieht dieß aber nicht, so wird angenommen, daß der Candidat 
sich selbst nicht für fähig halte, in ihnen Unterricht zu geben und werden ihm daher diese 
Unterrichtsgegenstände im künftigen Lehramte nicht übertragen werden. 
3) Rücksichtlich der practischen Prüfung siehe § 5 unter 3. 
§ 7. Wer sich dem Eramen für die Candidatur des höhern Volksschulamts unter- 
wirft, hat 
1) behufs ver schriftlichen Prüfung eine ausführliche wissenschaftliche Arbeit in deutscher 
Sprache über eine Frage aus dem Gebiete der Logik, Psychologie, Pädagogik, Sittenlehre, 
Geschichte oder deutschen Grammatik auszuarbeiten. 
2) Die mündliche Prüfung ist 
a) auf Philosophie mit besonderer Rücksicht auf die Fertigkeit in per Anwendung der 
logischen Operationen und Kenntniß der Psychologie; 
b) auf die Grundbegriffe der christlichen Glaubens= und Sittenlehre; 
C) auf Geschichte, namentlich deutsche und Sächsische in Verbindung mit Geographie; 
d) auf die Elemente der Arithmetik, Geometrie und Naturlehre; 
e) auf die Kenntniß und den richtigen Gebrauch der deutschen Sprache; 
1) auf die allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre, einschließlich der Methodik; 
zu richten. 
B. für Lehrer 
an höhern 
Volks= und 
Realschulen.
	        
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