Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Rücksichtlich anderer Prüfungsgegenstände, zu denen sich der Eraminand meldet, z. B. 
neuerer Sprachen, der Naturwissenschaften, der höhern Mathematik, gilt dasselbe, was un- 
ter § 6, A, 2 von dem analogen Falle bei dem Eramen für die Candidaten des Gymnasial- 
schulamts bestimmt ist. 
Ebenso findet, was oben (§ 6, A. 2) bei den Candidaten des Gymnasialschulamts von 
der gegenseitigen Ergänzung des mündlichen und schriftlichen Eramens gesagt ist, auch hier 
seine Anwendung. 
3) Rücksichtlich der practischen Prüfung vergl. § 5 unter 3. 
C. für Fach- &. Wer sich dem Eramen für die Candidatur eines Fachlehramts in den eracten 
lehrer in math— Wissenschaften an Gymnasien oder höhern Volksschulen unterwirft, hat 
nnn 1) behufs der schriftlichen Prüfung eine ausführliche wissenschaftliche Arbeit aus dem 
schaften an Gebiete der Mathematik oder der Naturwissenschaften auszuarbeiten, und außerdem eine sty- 
Gymnasien listische Arbeit über ein philosophisches oder historisches Thema zu liefern. 
und höhern „ » , * „ 
Volksschulen. 2) Die mündliche Prüfung ist 
a) auf Philosophie, 
b) auf Weltgeschichte mit Einschluß der Geographie und der wichtigsten Momente der 
Literatur und Culturgeschichte, 
c) auf Mathematik und Naturwissenschaften, 
d) auf die allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre, einschließlich der Methodik, 
zu richten. 
In Ansehung anderer Prüfungsgegenstände, zu denen sich der Eraminand meldet, z. B. 
neuerer Sprachen, der deutschen Grammatik und Literatur u. s. w. gilt hier ebenfalls das- 
selbe, was unter § 6, A, 2 und §& 7, B, 2 von den analogen Fällen bei den Prüfungen 
für die Candidaten des Gymnasial= und höhern Volksschulamts bestimmt ist. 
In gleicher Weise findet hier, was ebendaselbst bei den Candidaten des Gymnastal= und 
des höhern Volksschulamts von der gegenseitigen Ergänzung des mündlichen und schriftlichen 
Eramens gesagt ist, seine Anwendung. 
3) Rücksichtlich der practischen Prüfung siehe § 5 unter 3. 
Censuren. §9. Zur Bezeichnung des Ergebnisses der Prüfung in jedem einzelnen Fache werden 
Censuren nach fünf Graden: 1, 2 a, 2, 2b, 3 ertheilt, es ist jevoch diesen Zahlbestimm- 
ungen eine kurze, von dem betreffenden Eraminator abzufassende und der Prüfung der Com- 
mission zu unterstellende individuelle Characteristik der Kenntnisse und Fähigkeiten des Can- 
didaten vorauszuschicken, und darnach zu bemessen, ob und in welchem Umfange er im 
Stande sein werde, in diesem oder jenem Lehrfache Unterricht zu ertheilen. 
Außer den Specialeensuren wird eine allgemeine Hauptcensur durch eine der obigen Zahl- 
bestimmungen gegeben. Auffallende Unwissenheit in irgend einem der nach § 5, 6/, 7 und 
8 beziehendlich nothwendigen Eramengegenstände hat die Zurückweisung des Eraminanden 
zur Folge.
	        
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