Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Gang der Verwaltung und des Staatshaushalts keine nachtheilige Störung oder Unterbrech- 
ung erleide, crachten Wir, auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde, zu nachfolgenden 
Bestimmungen Uns bewogen: 
& 1. Sämmtliche dermalen bestehende ordentliche Staatsabgaben und Steuern, wie 
solche durch § 2 und 3 des Finanzgesetzes vom 20sten Juni 1846 7), und soviel die vereins- 
ländischen betrifft, durch spätere gesetzliche Anordnungen, festgestellt sind, werden bis auf 
Weiteres forterhoben. 
& 2. Unser Finanzministerium wird mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und, unter der Contrasignatur 
Unsrer sämmtlichen Staatsminister, mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 Sten December 1848. 
Friedrich August. 
D. Alerander Karl Hermann Braun. 
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
Robert Georgi. 
Martin Oberländer. 
August von Buttlar. 
  
  
I112) Verordnung, 
die Bekanntmachung des wegen des Anschlusses der Oberlausitz an die alterb- 
ländische Immobiliarbrandversicherungsanstalt abgeschlossenen Vertrags 
betreffend; 
vom 28sten November 1848. 
Won, Friedrich August, von GOIxTES Gnaden König 
von Sachsen r2c. 2. 24c. 
haben dem wegen des Anschlusses des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz an 
die alterbländische Brandversicherungsanstalt in Gemäßheit der von der außerordentlichen 
Ständeversammlung des gegenwärtigen Jahres dazu ertheilten Zustimmung unterm 27sten 
dieses Monats abgeschlossenen Vertrag genehmigt, bringen daher denselben, sowie einen, die 
Verwaltung des nach § 11 zu bildenden Tilgungsfonds betreffenden Nachtragsvertrag in den 
— Beilagen zur öffentlichen Kenntniß und ordnen zugleich an, daß vom 1 sten Jannar 1849 
  
() Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1846, Seite 65.)
	        
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