Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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K 3. Vonm isten Jannar 1849 an wird die Oberlausitzer Brandversicherungssocietät 
als ein für sich bestehendes Institut aufgehoben und dasselbe mit der alterbländischen Immo- 
biliarbrandversicherungsanstalt verbunden, welche Letztere von da ab den Namen: 
„Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt des Königreichs 
Sachsen“ 
führt. 
Von gedachtem Zeitpuncte an treten alle und jede auf die Einrichtung derselben bezuͤgli— 
chen Gesetze und Verordnungen für die Oberlausitz, ohne Ausnahme für Stadt und Land, 
in Kraft. 
&4. Mit der Publication dieses Vertrags und unerwartet des § 3 gedachten Termins, 
wird die Verordnung der vormaligen Oberamtsregierung vom 27sten October 1828, die 
Theilnahme der Oberlausitzer Unterthanen an Privat-Feuerversicherungsanstalten und die Ueber- 
nahme der Agentschaften für letztere betreffend, aufgehoben und dagegen treten alle auf die 
Versicherungen bei den Privat-Feuerversicherungsanstalten und das Privat-Brandversicher- 
ungswesen überhaupt für die alten Erblande noch gültigen Vorschriften der Generalverord= 
nung vom 23sten Juli 1828, des Gesetzes vom 14ten November 1835, der Vollziehungs- 
verordnung von demselben Tage, der Verordnung vom 13ten December 1836 und der Ver- 
ordnung vom 25sten Juli 1845 sofort in Wirksamkeit. 
Es ist daher der Abschluß von Immobiliarbrandversicherungen in der Oberlausitz mit 
Privat-Feuerversicherungsanstalten nicht weiter zulässig, doch sollen die vor der Publkcation 
des Vertrags mit Privat-Feuerversicherungsgesellschaften bereits abgeschlossenen Versicherungen, 
insoweit sie den für die Oberlausitz zeither bestandenen gesetzlichen Bestimmungen nicht ent- 
gegen und den Obrigkeiten gehörig angezeigt worden sind, bis zu Ablauf der Versicherungs- 
frist in Kraft erhalten werden. 
Wenn sich durch die Versicherung bei der Landes-Immobiliarbrandcasse und durch eine 
daneben noch bestehende Privatversicherung für ein Gebäude eine Gesammtassecurationssumme 
ergeben sollte, welche den durch die Catastration ermittelten Zeitwerth desselben überstiege, so 
kann demungeachtet nur der letztere im eintretenden Falle bei der Entschädigung in Betracht 
kommen und es wird daher von der Landes-Immobiliarbrandversicherungscasse sowohl bei 
Total= als bei Partialschäden die Cutschädigung nur nach Abzug dessen, was der Versicherte 
aus Privatanstalten erlangt, bis zur Höhe des Zeitwerths gewährt. 
*& 5. Die nach Maaßgabe der für die Erblar de geltenden Gesetze und Verordnungen 
in der Oberlausitz vorzunehmende allgemeine neue Catastration und Würderung der Gebäude 
und sonst versicherungsfähigen Gegenstände, sowie die Aufstellung der neuen Brandversicher- 
ungscataster, ist mit den überhaupt zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrags nöthigen. 
administrativen Vorkehrungen und transitorischen Vorschriften, von der Königlichen Brandver- 
sicherungscommission dergestalt anzuordnen, daß sämmtliche neue Brandversicherungscataster der 
Oberlausitz, von und mit dem 1sten Januar 1849 an in Wirksamkeit gesetzt werden können.
	        
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