Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Die mit der neuen Catastration der Gebäude 2c. und mit der Verwaltung der Oberlau- 
sitzer Brandversicherungssocietät bis Ende December 184 8 verbundenen Kosten hat die gedachte 
Societät allein und ohne Zuthun der Erblande zu übertragen. 
6. Von den bei der Oberlausitzer Brandversicherungssocietät angestellten Beamten 
soll nur einer derselben und zwar der mit der jetzigen Brandcassenverwaltung hauptsächlich 
beschäftigt gewesene Landsecretär Giese, dem §51 des Particularvertrags vom 17ten Novem- 
ber 1834 gemäß, von der Königlichen Brandveisicherungscommission mit übernommen und 
derselbe von da an als Staatsdiener nach Maaßgabe des Gesetzes vom 7ten März 1835, die 
Verhältnisse der Civilslaatsdiener betreffend, betrachtet werden. 
& 7. Zu möglichster Deckung der bis Ende December 1848 vorkommenden Brand- 
schädenvergütungen, Prämien u. s. w., ferner der § 5 gedachten Catastrations= und Ver- 
waltungskosten, sollen im Laufe gegenwärtigen Jahres von den in der Oberlausitz nach 
Maaßgabe der bis dahin approbirten Cataster und Catasternachträge laufenden Immobiliar= 
versicherungen Sechs Neugroschen Beitrag von 100 Thalern Versicherungssumme oder Ein 
Neugroschen und zwei Pfennige dergleichen von jeder Wurzel in der bieherigen Weise erhoben 
und durch die betreffenden Obrigkeiten bis Ende October 1848 an die Verwaltung der alt- 
erbländischen Brandversicherungscasse eingerechnet und abgeliefert werden. 
So weit durch diesen Beitrag die obgedachten Zahlungen nicht gedeckt werden können, 
wird der zu denselben erforderliche Geldbedarf aus den Mitteln der alterbländischen Brand- 
versicherungsanstalt vorgeschossen werden. 
. Sämmtliche Rechte der Oberlausitzer Brandversicherungssocietät gehen vom 1sten 
Januar 1849 auf die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt über. Letztere über- 
nimmt aber auch gleichzeitig alle Verpflichtungen der ersteren, mit alleiniger Ausnahme der 
von der Oberlausitzer Societät ausgenommenen Darlehne, welche vielmehr den Ständen des 
Markgrafthums Oberlausitz zur Vertretung durch den Immobiliarversicherungswerth in der 
Provinz (§ 11) überlassen bleiben. 
§ 9. Zu Ende des Jahres 1848 sind die Rechnungen beider Anstalten abzuschließen 
und deren Activ= und Passiozustände festzustellen. 
Aus dem Abschlusse der Rechnung der alterbländischen Brandversicherungsanstalt wird 
sich der Betrag desjenigen Neuntheils des beim Schlusse des gedachten Jahres vorhandenen 
Capitalvermögens der alterbländischen Immobiliarbrandversicherungsanstalt ergeben, welches 
nach § 46 des Particularvertrags vom 17ten November 1834 beim Anschlusse der Ober- 
lausitz von dieser an die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt zu entrichten ist. Die- 
ses Neuntheil ist sofort nach erfolgter Feststellung baar an die Landes-Immobiliarbrandver= 
sicherungsanstalt ves Königreichs Sachsen zu bezahlen. Insofern sich jedoch unter dem er- 
wähnten Capitalvermögen der alterbländischen Brandversicherungsanstalt Staats= oder andere 
Papiere befinden sollten, so wird ein Neuntheil des Nominalbetrags derselben in gleichen 
Papieren nach dem Nennwerthe gewährt und angenommen werden.
	        
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