Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(354 ) 
* 10. Die übrigen Passiva, welche die Oberlausitzer Brandversicherungssocietät an 
die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt zu gewähren hat, als: 
a) die von der alterbländischen Anstalt bis ult. December 1848 nach Maaßgabe § 7 
etwa geleisteten Vorschüsse, 
b) die aus dem Rechnungsabschlusse der Oberlausitzer Brandversicherungsgesellschaft 
von dieser bis ult. December 184 8 annoch ausschließlich zu vergütenden, aber bis 
dahin noch nicht verfallenen Ansprüche aus vor dem 1sten Januar 1849 eingetre- 
tenen Brandschäden, oder sonst zu gewährenden Prämien und Vergütungen, 
werden ebenfalls nach deren Feststellung baar von der Oberlausitz bezahlt. 
Dagegen sind 
) diejenigen Catastrationskosten, welche bis ult. December 1848 wegen noch nicht 
vollendeter Catastrationen nicht festzustellen sind, auf jedesmaliges Anverlangen der 
Brandversicherungscommission nach Maaßgabe des eingetretenen Bedarfs baar zu 
restituiren. 
11. Zu successiver Bezahlung sämmtlicher aus dem zeitherigen Brandversicherungs- 
wesen der Oberlausitz herrührender, nach Maaßgabe gegenwärtigen Vertrags von den Stän- 
den der gedachten Provinz zu vertretender Passiven (s. § 8, 9 und 10), sowie derjenigen 
Darlehne, welche zu deren Tilgung aufgenommen werden müssen, ingleichen zu Berichtigung der 
Capitalszinsen soll ein besonderer Tilgungsfond errichtet und zu diesem Zwecke die Königliche 
Brandversicherungscommission berechtigt und verpflichtet sein, über die halbjährlich auszuschrei- 
benden Brandversicherungsbeiträge der künftigen Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt 
des Königreichs Sachsen, in den dermalen zur Oberlausitzer Brandversicherungssocietät gehö- 
rigen Ortschaften halbjährlich einen Zuschlag und zwar, wenn der jährliche gewöhnliche 
firirte Beitrag von Hundert Thaler Versicherungssumme Acht Neugroschen und weniger be- 
trägt, Einen Neugroschen und Sechs Pfennige und wenn dieser mehr als Acht 
Neugroschen beträgt, Einen Neugroschen und Zwei Rfennige von 100 Thalern 
Versicherungssumme mit jenen ordentlichen Beiträgen für den Tilgungsfond einheben zu 
lassen und darüber besondere Rechnung zu führen. Dieser Zuschlag kann jedoch nach Maaß- 
gabe des Bedarfs, auf Antrag der Stände von Land und Städten mit Genehmigung der 
Staatsregierung erhöht werden. Die Staatsgebäude, soweit sie nicht bis Ende des Jahres 
1848 bereits versichert gewesen sind, bleiben jedoch von diesem Zuschlage befreit. 
# 12. Der zu dem Tilgungsfond gelangende, § 11 gedachte Zuschlag soll von der 
Brandversicherungscommission halbjährig an die mit der Besorgung des Brandoeassenschulden- 
wesens beauftragte ständische Behörde so lange und so weit abgegeben werden, als es zu Ab- 
zahlung der vorhandenen oder anderer, an deren Stelle aufzunehmender Schulodcapitalien 
sammt Zinsen erforderlich ist. 
8 13. So lange, als bei dem § 11 gedachten Tilgungsfond kündbare Schulden be- 
stehen, können die Stände von Land und Städten die Aufnahme neuer Darlehne auch durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.