(354 )
* 10. Die übrigen Passiva, welche die Oberlausitzer Brandversicherungssocietät an
die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt zu gewähren hat, als:
a) die von der alterbländischen Anstalt bis ult. December 1848 nach Maaßgabe § 7
etwa geleisteten Vorschüsse,
b) die aus dem Rechnungsabschlusse der Oberlausitzer Brandversicherungsgesellschaft
von dieser bis ult. December 184 8 annoch ausschließlich zu vergütenden, aber bis
dahin noch nicht verfallenen Ansprüche aus vor dem 1sten Januar 1849 eingetre-
tenen Brandschäden, oder sonst zu gewährenden Prämien und Vergütungen,
werden ebenfalls nach deren Feststellung baar von der Oberlausitz bezahlt.
Dagegen sind
) diejenigen Catastrationskosten, welche bis ult. December 1848 wegen noch nicht
vollendeter Catastrationen nicht festzustellen sind, auf jedesmaliges Anverlangen der
Brandversicherungscommission nach Maaßgabe des eingetretenen Bedarfs baar zu
restituiren.
11. Zu successiver Bezahlung sämmtlicher aus dem zeitherigen Brandversicherungs-
wesen der Oberlausitz herrührender, nach Maaßgabe gegenwärtigen Vertrags von den Stän-
den der gedachten Provinz zu vertretender Passiven (s. § 8, 9 und 10), sowie derjenigen
Darlehne, welche zu deren Tilgung aufgenommen werden müssen, ingleichen zu Berichtigung der
Capitalszinsen soll ein besonderer Tilgungsfond errichtet und zu diesem Zwecke die Königliche
Brandversicherungscommission berechtigt und verpflichtet sein, über die halbjährlich auszuschrei-
benden Brandversicherungsbeiträge der künftigen Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt
des Königreichs Sachsen, in den dermalen zur Oberlausitzer Brandversicherungssocietät gehö-
rigen Ortschaften halbjährlich einen Zuschlag und zwar, wenn der jährliche gewöhnliche
firirte Beitrag von Hundert Thaler Versicherungssumme Acht Neugroschen und weniger be-
trägt, Einen Neugroschen und Sechs Pfennige und wenn dieser mehr als Acht
Neugroschen beträgt, Einen Neugroschen und Zwei Rfennige von 100 Thalern
Versicherungssumme mit jenen ordentlichen Beiträgen für den Tilgungsfond einheben zu
lassen und darüber besondere Rechnung zu führen. Dieser Zuschlag kann jedoch nach Maaß-
gabe des Bedarfs, auf Antrag der Stände von Land und Städten mit Genehmigung der
Staatsregierung erhöht werden. Die Staatsgebäude, soweit sie nicht bis Ende des Jahres
1848 bereits versichert gewesen sind, bleiben jedoch von diesem Zuschlage befreit.
# 12. Der zu dem Tilgungsfond gelangende, § 11 gedachte Zuschlag soll von der
Brandversicherungscommission halbjährig an die mit der Besorgung des Brandoeassenschulden-
wesens beauftragte ständische Behörde so lange und so weit abgegeben werden, als es zu Ab-
zahlung der vorhandenen oder anderer, an deren Stelle aufzunehmender Schulodcapitalien
sammt Zinsen erforderlich ist.
8 13. So lange, als bei dem § 11 gedachten Tilgungsfond kündbare Schulden be-
stehen, können die Stände von Land und Städten die Aufnahme neuer Darlehne auch durch