Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 355) 
Fortsetzung der von ihnen eröffneten Brandversicherungssocietätsanleihe unter Gewährung des 
erforderlichen Zinsfußes bewirken. 
Die zeitherige Stempel= und Portofreiheit der Oberlausitzer Brandversicherungsanstalt 
für die Documente, Schriften und Gelder bezüglich der Geschäfte des Tilgungsfonds besteht 
bis zu Abwickelung dieser Anleihe fort. 
&14. Die von der ständischen Behörde zu führende Rechnung über den § 11 er- 
wähnten Tilgungsfond wird alljährlich den Ständen von Land und Städten gelegt und 
der Brandversicherungscommission in Abschrift mitgetheilt, sowie diese hinwiederum die ihrer- 
seits über die zum Tilgungsfond erhobenen und abgelieferten Gelder bis zu völliger Been- 
digung des Tilgungsgeschäfts abzulegende Rechnung alljährlich den Ständen der Oberlausitz 
mittheilen wird. 
Gegenwärtiger, in doppelten Exemplaren ausgefertigter, von dem bevollmächtigten Kö- 
niglichen Commissar und den Directoren der Stände von Land und Städten der Oberlausitz 
vollzogener Vertrag soll nach dessen Allerhöchster Bestätigung Kraft und Wirksamkeit haben 
und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden. 
So geschehen Dresden und Budissin, am sieben und zwanzigsten November Eintausend 
Achthundert Acht und Vierzig. 
Friedrich Salomo Lucius, Heinrich Erdmann August v. Thielau. 
bevollmächtigter Commissar. Adolf Traugott Eduard Staike, 
Bürgermeister. 
Zu Ausführung der Bestimmungen & 11, 12, 13 und 14 des zwischen der Königlichen 
Staatsregierung und den Directoren der Stände von Land und Städten des Königlich Säch- 
sischen Markgrafthums Oberlausitz unterm heutigen Tage abgeschlossenen Vertrags, den An- 
schluß der Oberlausitz an die alterbländische Brandversicherungsanstalt betreffend, sind hin- 
sichtlich der Verwaltung des zu bildenden Tilgungsfonds nachstehende Bestimmungen getroffen 
worden: 
§ 1. Um der Verwaltung des Tilgungsfonds die erforderliche Einheit und Stabilität 
zu gewähren, soll dieselbe ausschließlich in den Händen des jedesmaligen Vorstands der land- 
ständischen Cassenverwaltung ruhen, welcher dieselbe, insoweit nicht nachstehend besondere 
Bestimmungen getroffen, nach Maaßgabe der Generalinstruction über die landständische Cas- 
senverwaltung zu führen hat. 
§ 2. Die Verwaltung des Tilgungsfonds ist insbesondere ermächtigt: 
1) auf den Tilgungsfond Namens der Stände von Land und Städten Darlehne aufzu- 
nehmen und zu deren Erlangung nicht allein den höchsten gesetzlichen Zinsfuß, sondern auch 
die erforderlichen Provisionen zu stipuliren und resp. zu gewähren,
	        
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