Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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2) den Zinsfuß bereits contrahirter Darlehne zu erhöhen und herabzusetzen, 
3) die zur Zeit geschlossene Anleihe der Provincialbrandversicherungsgesellschaft wiederum 
unter den erforderlichen Bedingungen zu eröffnen, 
4) zu Deckung gekündigter Darlehne die dem Tilgungsfond gehörigen Papiere zu den 
jedesmal zu erlangenden Coursen zu veräußsern, oder dieselben zu verpfänden, 
5) etwa eingehende, sofort nicht zu verwendende Gelder in Königlich Sachsischen 
Staatspopieren, incl. Handdarlehnen, oder bei ständischen Cassen werbend anzulegen. 
& 3.ie Kosten der Verwaltung des Tilgungsfonds, zu welchen 
a) die Remuneration der Beamten, 
b) die Canzlei= und Schreibegebühren, 
C) die Buchdruckerkosten und Schreibematerialien, 
4) Insertionsgebühren, Briefträger- und Botenlöhne und 
e#) Local, Aufwartung, Heizung und Beleuchtung 
gehören, werden von der Landeskreiscasse gegen ein aus den Einnahmen des Tilgungsfonds 
zu gewährendes Aversionalquantum von jährlich Sechshundert Thalern ohne weitere 
Terechnung übertragen, wogegen alle andere hier nicht genannten Unkosten aus dem Tilg- 
ungsfond gegen Berechnung geveckt werden. 
& 4. Der Brandversicherungscommission wird am Schlusse jeden Jahres die Rechnung 
über den Tilgungsfond zur Prüfung und Monirung in calculo et meritis mitgetheilt; der 
Erfolg dieser Prüfung wird einer aus Acht Personen aus der Mitte der Stände von Land 
und Städten zu ernennenden Deputation vorgelegt und von dieser die Justification und 
Decharge der Verwaltung des Tilgungsfonds Namens der Stände ertheilt und denenselben 
auf dem zunächst folgenden Landtage über das Resultat Bericht erstattet. 
§5. Die erste Rechnung wird ult. December 184) schließen. 
&6ß. Diese vorstehenden Bestimmungen sind als ein Nachtrag zu dem unter dem heu- 
tigen Tage abgeschlossenen Anschlußvertrage zu betrachten und von dem Königlichen Herrn 
Commissar und den Directoren der Stände von Land und Städten vollzogen worden. 
So geschehen Dresden und Budissin, am sieben und zwanzigsten November Eintausend 
Achthundert Acht und Vierzig. 
Friedrich Salomo Lucius, Heinrich Erdmann August v. Thielau. 
bevollmächtigter Commissar. Adolf Traugott Eduard Starke, 
Bürgermeister. 
  
Letzte Absendung: am 25sten December 1848.
	        
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