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Gesetz-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
3Z### Stück vom Jahre 1848.
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113) Verordnung,
die Auflösung der Commission für Einrichtung der Grund= und Hypotheken-
bücher betreffend;
vom 16ten December 1848.
Nachdem das Geschäft der Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher bei den Unterge-
richten des Landes soweit beendigt ist, daß nur die Aufstellung und resp. Prüfung einiger,
zum Theil aus wenigen Folien bestehenden Entwürfe, durch obschwebende Jurisdictions=
differenzen oder andere nicht sofort zu beseitigende Hindernisse aufgehalten, noch zurücksteht;
so ist mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, die für die erste Einrichtung dieser
Bücher ernannte und zeither bestandene Commission mit Schluß dieses Jahres wieder aufzu-
lösen und dann die bei derselben unerledigt gebliebenen Geschäfte an die betreffenden Bezirks-
appellationsgerichte übergehen zu lassen.
Es ist daher vom 1sten Januar künftigen Jahres an, wo die Wirksamkeit der Commis-
sion für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher aufhört, in den für sie nach dem
Gesetze vom 6ten November 1843 und der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar
1844 gehörigen und noch zur Erledigung zu bringenden Angelegenheiten von den Unter-
gerichten an das vorgesetzte Appellationsgericht des Bezirks zu berichten und von diesem nun-
mehr hierauf Entschließung und Verfügung zu erwarten.
Der durch die Verordnung vom 27sten März dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 35) der gedachten Commission wegen zeitweiliger Beaufsichtigung und Ueber-
wachung der Grund= und Hypothekenbuchführung bei den Untergerichten ertheilte specielle
Auftrag soll hierbei blos für den Commissionsrath Voigt bis auf weitere Bestimmung der-
gestalt noch fortbestehen, daß derselbe die zu erwähntem Zwecke angeordneten Localrevisionen
in der vorgeschriebenen Maaße vornehme.
1848. 68