Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(358) 
Die von der Commission bei Vollziehung ihres Auftrags gehaltenen Specialacten haben 
nach ihrer Auflösung die Bezirksappellationsgerichte zur Aufbewahrung zu übernehmen. 
Dresden, den 1 öten December 184 S. 
Ministerium der Justiz. 
D. Braun. 
Manitius. 
  
„III4) Deceret 
wegen Bestätigung der Statuten des Sächsischen Privat-Blaufarbenwerksvereins; 
" vom 1l#ten December 1848. 
D. Ministerien der Justiz und der Finanzen haben den Statuten der unter dem Namen 
„Sächsischer Privat-Blaufarbenwerksverein“ zusammengetretenen Gewerkschaften vom Pfannen- 
stieler, Schindlerschen und Zschopenthaler Blaufarbenwerke die nachgesuchte Bestätigung mit 
der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen ohne Ausnahme auf das 
Genaueste nachgegangen werden soll. 
Auf weiteres Nachsuchen ist jenem Vereine sein allgemeiner, ordentlicher Gerichtsstand 
beim Kreisamte Schwarzenberg angewiesen worden. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und unter Vordruckung der Ministerialsiegel vollzogen worden. 
Dresden, am 1 iten December 1848. 
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
(LS) D. Braun. Georgi. 
  
Neubert. 
  
MW 115) Verordnung, 
die Wahl eines Nationalvertreters für den Isten Bezirk betreffend; 
vom 18ten December 1848. 
D. sowohl der Abgeordnete als der Stellvertreter des ersten, Seite 39 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes von diesem Jahre näher bezeichneten Bezirks aus der deutschen National= 
versammlung zu Frankfurt ausgeschieden ist, so macht sich für den gedachten Bezirk eine Er- 
gänzungswahl nöthig. Es ist daher wegen Veranstaltung dieser Wahl, für welche die Stadt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.