Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Zittau der Sitz der Wahldeputation und der Landgerichtsdirector Priber zu Löbau zum Re- 
gierungscomm ssar bestimmt worden ist, und für welche die, beziehendlich durch die Verord- 
nungen vom 17ten und 20sten April dieses Jahres erläuterten und abgeänderten Vorschrif- 
ten der Verordnung vom 10ten April (Seite 25, 33 und 53 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes) in Anwendung kommen, von den betreffenden Obrigkeiten das Erforderliche zu be- 
sorgen. Dresden, am 1 Sten December 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. Kuhn. 
lIIG6) Verordnung, 
die Wahl von Geschwornen betreffend; 
vom 20sten December 1848. 
An die Wahlausschüsse der nach § 14 des Wahlgesetzes und § VIII der Ausführungsver- 
ordnung dazu vom 1 7 ten vorigen Monats für die Landtagswahlen gebildeten Wahlabtheilun- 
gen ergeht hierdurch die Anweisung, die Wahlen von Geschwornen nach Vorschrift von Ab- 
schnitt VII, §9 51 u. f. des die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßver= 
gehen und dergleichen betreffenden Gesetzes vom 1 Sten November dieses Jahres und der dazu 
gehörigen Ausführungsverordnung vom 23sten desselben Monats zu bewerkstelligen und das 
Ergebniß, dem § 59 des letztgedachten Gesetzes gemäß, dem betreffenden Bezirksappellations- 
gerichte anzuzeigen. 
Insofern jedoch für die Landtagswahlen auch einige Wahlabtheilungen gebildet worden 
sind, welche weniger als 250 Einwohner umfassen, gleichwohl aber die gesetzliche Bestim- 
mung feststeht, daß bei der Wahl der Geschwornen eine 250 Seelen nicht erreichende Ein- 
wohnerzahl nicht in Anschlag gebracht werden soll; so hat das Justizministerium für nöthig 
befunden, daß alle weniger als 250 Seelen enthaltenden Wahlabtheilungen mit andern 
Wahlabtheilungen zusammengeschlagen werden. Es haben daher die für die Bezirkswahl- 
ausschüsse bestellten Regierungscommissare das für diese, jedoch nur auf die Wahl der Ge- 
schwornen sich beziehende Vereinigung Erforderliche zu besorgen und diejenige Behörde zu be- 
stimmen, welche die obrigkeitliche Geschäftsbesorgung bei diesen zusammengeschlagenen Ab- 
theilungen zu übernehmen habe; auch ist von denselben dem betreffenden Bezirksappellations- 
gerichte davon Anzeige zu machen, welches für jede einzelne, beziehendlich zusammengeschla- 
gene Wahlabtheilung des Bezirks die nach §9§ 16 und 17 des Wahlgesetzes betheiligte 
Obrigkeit sei. Dresden, am 20sten December 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. Kuhn. 
 
	        
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