Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Geseh -#und Verorduungsblatl 
für das Königreich Sachsen, 
4½ Stück vom Jahre 1848. 
  
  
  
lII) Verordnung, 
die Aufhebung der Censur betreffend; 
vom ten März 1848. 
Friedrich August, von GOES -Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 4c. 
IJr Erwägung, daß Wir Unsern getreuen Ständen einen Gesetzentwurf über Einführung 
der durch die Verfassungsurkunde zugesicherten Preßfreiheit vorlegen zu lassen beabsichtigen, 
in fernerer Erwägung, daß Wir einen außerordentlichen Landtag zum 20sten dieses Monats 
einberufen, und demnach mit Bestimmtheit zu erwarten ist, daß die Erklärung Unserer ge- 
treuen Stände über den gedachten Gesetzentwurf bis zum 1öten April dieses Jahres jeden- 
falls zu erlangen sein wird, verordnen Wir hiermit, auf den Grund des § 88 der Ver- 
fassungsurkunde, 
& 1. die Censur ist von jetzt an bis zum 15ten künftigen Monats aufgehoben. 
#J# 2. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den gten März 1848. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. 
Albert von Carlowitz. , 
Carl Friedrich Gustav von Oppell. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Letzte Absendung: am 14ten März 1848. 
1848. 5 
 
	        
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