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M 17) Verordnung
über die Angelegenheiten der Presse;
vom 23sten März 1848.
Was, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
finden für nöthig, bis zur Vereinbarung mit Unsern getreuen Ständen über ein Preßgesetz,
einstweilen folgende Bestimmungen zu treffen:
1.
Die durch Unsere Verordnung vom 9ten März dieses Jahres vorläufig bis zum 15ten
April dieses Jahres außer Wirksamkeit gesetzte Censur bleibt aufgehoben.
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Durch die Presse verübte Verbrechen sind nach dem Criminalgesetzbuche und nach den
gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand und Verfahren zu untersuchen und zu bestrafen.
3.
Zur Herausgabe von Zeitschriften bedarf es nicht weiter der Einholung von Concessionen,
sondern lediglich einer Anzeige bei der Ortspolizeibehörde mit Angabe des Titels und Planes
der Zeitschrift, sowie mit Namhaftmachung des Herausgebers und des davon etwa verschie-
denen verantwortlichen Redacteurs.
Die Ortspolizeibehörde hat sofort Abschriften dieser Anzeige an die Kreisdirection des
Bezirks und das Ministerium des Innern zu senden.
4.
Städtische Gemeinden sollen berechtigt sein, durch gemeinschaftliche Beschlüsse der Stadt—
räthe und der Stadtverordneten einer oder mehreren Zeitschriften ihres Orts die ausschließliche
Berechtigung zur Aufnahme örtlicher Anzeigen gegen Insertionsgebühren zu ertheilen, und
haben sich dabei mit dem Herausgeber über den Preis und die Einrichtungen des Blattes,
über den Betrag der Insertionsgebühren, sowie über die Bedingungen zu vereinigen, unter
welchen er amtliche Veröffentlichungen in Angelegenheiten der Stadtgemeinde aufzunehmen hat.
5.
Die Bestimmungen 883, 4 und 5 des Gesetzes vom 5ten Februar 1844 sind aufgehoben.