Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Es ist aber der Verleger oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, verpflichtet, gleichzeitig 
mit der Ausgabe und Versendung einer Schrift ein brochirtes Freieremplar derselben an die 
Kreisdirection des Bezirks gegen Empfangsbescheinigung abzugeben. 
Von Zeitschriften ist nach dem Erscheinen eines jeden Blattes oder Stückes ein Eremplar 
an die Kreisdirection und eins dergleichen an das Ministerium des Innern mit derselben Be- 
schleunigung zu senden, mit welcher die Ausgabe und Versendung der Abonnementseremplare 
erfolgt. 
6. 
Die Unterdrückung einer Zeitschrift, auch wenn dazu widerrufliche Concession ertheilt 
worden war, kann von nun an nur in Straferkenntnissen wegen dadurch verübter Verbrechen 
(& 2) ausgesprochen werden. 
7. 
Das Gesetz und die Verordnung vom Sten Februar 1844, insoweit sie mit vorstehenden 
Bestimmungen in Widerspruch stehen, werden hiermit aufgehoben. 
Hierüber allenthalben haben Wir gegenwärtige Verordnung nach § 88 der Verfassungs- 
urkunde erlassen, eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 23sten März 1848. 
Friedrich August. 
D. Alerander Karl Hermann Braun. 
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
Robert Georgi. 
Albrecht Graf von Holtzendorf. 
  
  
18) Verordnung 
zu Niederschlagung der Untersuchungen in Preßsachen; 
vom 23sten März 1848. 
S. Königliche Majestät haben, in Folge der wesentlichen Veränderungen, welche schon 
durch die unter heutigem Tage nach § 88 der Verfassungsurkunde erlassene Verordnung in 
den bisher gültigen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse eintreten, auf den 
Antrag der Ministerien der Justiz und des Innern gnädigst folgende Beschlüsse gefaßt:
	        
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