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Es ist aber der Verleger oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, verpflichtet, gleichzeitig
mit der Ausgabe und Versendung einer Schrift ein brochirtes Freieremplar derselben an die
Kreisdirection des Bezirks gegen Empfangsbescheinigung abzugeben.
Von Zeitschriften ist nach dem Erscheinen eines jeden Blattes oder Stückes ein Eremplar
an die Kreisdirection und eins dergleichen an das Ministerium des Innern mit derselben Be-
schleunigung zu senden, mit welcher die Ausgabe und Versendung der Abonnementseremplare
erfolgt.
6.
Die Unterdrückung einer Zeitschrift, auch wenn dazu widerrufliche Concession ertheilt
worden war, kann von nun an nur in Straferkenntnissen wegen dadurch verübter Verbrechen
(& 2) ausgesprochen werden.
7.
Das Gesetz und die Verordnung vom Sten Februar 1844, insoweit sie mit vorstehenden
Bestimmungen in Widerspruch stehen, werden hiermit aufgehoben.
Hierüber allenthalben haben Wir gegenwärtige Verordnung nach § 88 der Verfassungs-
urkunde erlassen, eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, den 23sten März 1848.
Friedrich August.
D. Alerander Karl Hermann Braun.
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten.
Robert Georgi.
Albrecht Graf von Holtzendorf.
18) Verordnung
zu Niederschlagung der Untersuchungen in Preßsachen;
vom 23sten März 1848.
S. Königliche Majestät haben, in Folge der wesentlichen Veränderungen, welche schon
durch die unter heutigem Tage nach § 88 der Verfassungsurkunde erlassene Verordnung in
den bisher gültigen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse eintreten, auf den
Antrag der Ministerien der Justiz und des Innern gnädigst folgende Beschlüsse gefaßt: