Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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+* 17. Die Obrigkeit, welche das Wahlgeschäft der Gemeinde oder der Wahlabthei- 
lung leitet, stellt dem ernannten Wahlmanne, wenn gegen seine Stimmberechtigung nach 
4 ein Bedenken nicht vorwaltet, eine Legitimation über die erfolgte Ernennung aus, und 
meldet die Vollendung des Wahlgeschäfts der Bezirkswahldeputation. 
§ 18. Sobald die Wahlmänner-Ernennungen im Bezirke zu Stande gekommen, macht 
die Bezirksdeputation die Tage bekannt, an welchen die Wahlmänner des Bezirks am Sitze 
der gedachten Deputation sich persönlich einzufinden und durch die ihnen ausgestellte Legiti- 
mation auszuweisen haben, um einen Wahlzettel zu erhalten, welchen sie mit dem Namen 
eines für den Bezirk zu ernennenden Nationalvertreters ausfüllen und in das dazu bestimmte 
verschlossene Gefäß einlegen. 
§ 19. Zum Nationalvertreter wählbar ist jeder volljährige selbstständige deutsche Staats- 
angehörige unbescholtenen Rufs. 
§ 20. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmzettel bestimmten Tage, werden die 
eingegangenen Stiumzettel bei der Wahldeputation des Bezirks ausgezählt, und es ist der- 
jenige für gewählt zu achten, welcher die relative Stimmenmehrheit für sich hat, seine Wähl- 
barkeit vorausgesetzt. 
§ 21. Bei Stimmengleichheit entscheidet allenthalben das Loos. 
§ 22. Der Erwählte hat sich binnen drei Tagen über die Annahme der Wahl zu er- 
klären, sowie auch der etwa in mehreren Bezirken Erwählte darüber, welche der Wahlen er 
annehmen will. 
§ 23. Sollte aus irgend einem Grunde der in einem Bezirke für erwählt zu achtende 
Nationalvertreter ausfallen, oder auf längere Zeit behindert sein, so tritt statt seiner der- 
jenige ein, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte. 
§#24. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit, sowie über das Ver- 
fahren entscheidet in Ansehung der Urwähler und Wahlmänner die die Urwahl leitende Obrig- 
keit und Wahldeputation für den vorliegenden Fall definitio, wegen eines Nationalvertreters 
die Bezirkswahldeputation, vorbehältlich eines dem Erwählten gegen eine abfällige Entschei- 
dung an das Ministerium des Innern nachgelassenen Recurses. 
§ 25. Von schlüßlichen Ergebnisse der Wahl ist dem Ministerio des Innern Anzeige 
zu machen, bei welchem dem erwählten Nationalvertreter die erforderliche Legitimation aus- 
gefertigt wird. 
§# 26. Uekber das für die Ausführung obiger Vorschriften in formeller Hinsicht noch 
Erforderliche die näheren Bestimmungen zu treffen, bleibt den Bezirkswahldeputationen 
überlassen, und es sind dieselben wie alle bei dem Wahlgeschäfte betheiligten Obrigkeiten 
für schleunigste Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte verantwortlich. 
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