Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Die nähere Ausführung, namentlich rücksichtlich der in dessen Folge etwa beabsichtigten 
Bildung besonderer Abtheilungen bei der Communalgarde, bleibt örtlicher Bestimmung, 
welche dem Generalcommando der Communalgarden zur Genehmigung anzuzeigen ist, vor- 
behalten. 
Andere bewaffnete Vereine außerhalb der Communalgarde und unabhängig von dem 
Commando derselben dürfen nicht bestehen. 
4. Die Anordnung in § 3 leidet auch auf diejenigen Orte Anwendung, in welchen 
Communalgarden neu zu errichten sind. 
5. Es können sich mehrere, namentlich kleinere Gemeinden zu Errichtung einer gemein- 
schaftlichen Communalgarde vereinigen. 
6. Die Bildung der zu errichtenden Communalgarden erfolgt in den Städten, in wel- 
chen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe, in den übrigen 
Städten und auf dem Lande, unter Leitung der Gemeindeobrigkeit, durch die Stadt= und 
Landgemeinderäthe. Zu dem Zwecke hat von denselben pie nöthige Aufforderung zum frei- 
willigen Beitritte und die Aufzeichnung sowohl der zum Eintritte Verpflichteten, als der zum 
Beitritte freiwillig sich Meldenden zu erfolgen. 
7. Die Sorge für die Anschaffung der nöthigen Waffen muß zur Zeit den Betheiligten 
und für die Unbemittelten den Gemeinden überlassen bleiben. 
8. Umfassendere Waffenübungen, als nach § 24 des Regulativs für die Errichtung 
der Communalgarden vom 29sten November 1830 vorgeschrieben sind, sind zu fördern, 
davon jedoch Diejenigen, deren gewerbliche Verhältnisse solches nicht gestatten, zur Zeit noch 
zu dispenfiren. 
9. Zur Einübung wird den einzelnen Abtheilungen auf ihr Ansuchen und soweit es der 
Dienst in der Armee erlaubt, die erforderliche Anzahl Officiere und Unterofficiere als Lehr- 
meister beigegeben werden. 
10. Die zu errichtenden Communalgarden stehen sämmtlich unter dem Generalcommandr 
der Communalgarden. Demselben hat daher von deren erfolgter Bildung Anzeige zu gesche- 
hen, und zwar in den Städten unmittelbar, auf dem Lande durch die Amtshauptmannschaf- 
ten, an welche daher diese Anzeigen zunächst einzureichen sind. 
Die Anzeigen geschehen in angemessener, möglichst kurzer tabellarischer Form. 
11. Sämmtliche Communalgarden haben auf Ersuchen der Obrigkeiten nicht nur int 
Orte, sondern auch außerhalb desselben bewaffnete Dienste zu leisten. 
12. Zu diesem Zwecke können sich bei den jetzt mehr und mehr überhand nehmenden 
bedrohlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit aus den Freiwilligen der Communalgarde 
mobile Colonnen bilden.
	        
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