Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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13. Sowohl diese, als die Communalgarden überhaupt, haben da, wo sich Militär 
befindet, mit demselben gemeinschaftlich zu handeln, dergestalt jedoch, daß sie zunächst einzu- 
schreiten haben und die Militärmacht erst dann allein oder gemeinschaftlich mit ihnen eintritt, 
wenn die Hülfe der Communalgarde sich nicht ausreichend wirksam zeigt. 
14. Der Dienst der Communalgarde außerhalb des Orts ist zwar unentgeldlich, doch 
hat dieselbe Verpflegung und nach Umständen Quartier zu beanspruchen. 
15. Im übrigen und soweit nicht örtliche Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der 
Bildung der Ausschüsse, Modificationen nöthig machen, leiden die für die Communalgarden 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf die neu zu errichtenden Anwendung; namentlich 
das angezogene Regulativ, die Errichtung der Communalgarden betreffend, vom 29sten No- 
vember 1830 (Gesetzsammlung Seite 197), das Diseiplinarregulativ vom öten Februar 
1831 (Gesetzsammlung Seite 36), die Bekanntmachung, die Zusätze zu dem Diseiplinar-= 
regulative für die Communalgarden betreffend, vom 16ten Juni 1831 (Gesetzsammlung 
Seite 147), die Verordnung der Landesregierung, die Concurrenz der Amtshauptleute bei 
den Communalgardenangelegenheiten betreffend, vom 13ten September 1831 (Gesetzsamm- 
lung Seite 285), die Verordnung, die Bekanntmachung einiger Ordres des Obercommando 
der Communalgarden betreffend, vom 10ten November 1832 (Gesetzsammlung Seite 435), 
die Verordnung, die im § 10 des Regulatios vom 29sten November 1830 angeordnete Ap- 
pellationsinstanz betreffend, vom 9ten Mai 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 260), 
die Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Administrativjustizsa- 
chen vom 30sten Januar 1835 auf Communalgardenangelegenheiten betreffend, vom 2 Ssten 
April 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 91), das angezogene Gesetz, die Abän- 
derung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communalgarden betreffend, vom 
25sten Juni 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 133) nebst der Ausführungsver- 
ordnung vom Sten October 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 236). 
Hierüber allenthalben haben Wir gegenwärtige Verordnung nach § 88 der Verfassungs- 
urkunde erlassen, eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Dresden, den 1 #ten April 1848. 
Friedrich August. 
D. Alerander Karl Hermann Braun. 
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
Robert Georgi. 
Martin Oberländer. 
 
	        
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