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5. Nach Vorschrift der Proceßordnung von 1622, tit. XXXVIII, 8 1 in Verbin—
dung mit der Erl. Proceßordnung ad eund. tit. & 2 steht Demjenigen, welcher eine Ent-
scheidung mittelst der oben näher bezeichneten Nullitätsklage anfechten will, blos eine, von
Publication des letzten Erkenntnisses an zu berechnende Sächsische Frist zu.
6. Diese Frist wird anders nicht, als durch rechtzeitige Einreichung förmlicher Nulli-
tätsklage beim Oberappellationsgerichte innegehalten.
7. Auf solche Klagen wird bei ernanntem Oberappellationsgerichte ein neuer Proceß
eingeleitet und in dem durch das Gesetz Sub B, § 20 und 21 geordneten Instanzenzuge zur
Erledigung gebracht.
Z. Zu diesem neuen Processe bedarf es auch nach Vorschrift der Erl. Proceßordnung
ad tit. VII, & 1 der Beibringung besonderer Vollmachten.
9. Nullitätsklagen der gedachten Art sind in Ablösungssachen, sowie in Streitigkeiten
über ganz geringe Civilansprüche (vergl. Gesetz vom 16ten Mai 1839, 935) ausgeschlossen.
Abgesehen von dem zuletzt erwähnten Falle, äußert die Höhe des Streitobjects keinen
Einfluß auf ihre Zulässigkeit.
Dresden, am Aten März 1848.
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht.
D. v. Langenn.
Plesch.
Letzte Absendung: am 20sten April 1848.