Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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270 Verordnung, 
die fernere Wirksamkeit der Commission für Einrichtung der Grund= und 
Hypothekenbücher betreffend; 
vom 27sten März 1848. 
Durch Verordnung vom 2 Ssten September 1846 (Seite 269 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes) sind bereits die Untergerichte, denen als Grund= und Hypothekenbehörden die 
Führung von Grund= und Hypothekenbüchern und die Besorgung der Grund= und Hypo- 
thekenangelegenheiten nach den Vorschriften des Gesetzes vom 6ten November 1843 und 
der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 obliegt, auf die Nothwendigkeit 
einer sorgfältigen, der neuen Gesetzgebung allenthalben entsprechenden Fortführung der 
Grund= und Hypothekenbücher hingewiesen worden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß 
bei nicht wenigen Untergerichten die Führung dieser Bücher und die Besorgung der Grund- 
und Hypothekenangelegenheiten den zu machenden Anforderungen nicht genügt, und daß dabei 
vielfach Fehler begangen werden, was dem Umstande zuzuschreiben ist, daß viele Grund- 
und Hypothekenbehörden und Grund= und Hypothekenbuchführer mit den neuen gesetzlichen 
Bestimmungen noch nicht so, wie es sein sollte, sich bekannt und vertraut gemacht haben 
oder in den neuen, noch ungewohnten Formen sich nicht sogleich zurecht zu finden wissen. 
Zu Verhütung der hiervon zu besorgenden Nachtheile wird für die erste Zeit des Be- 
stehens der neuen Einrichtung des Grund= und Hypothekenwesens, so lange diese Einrichtung 
noch neu und ungewohnt ist, eine besonders genaue Beaufsichtigung der Untergerichte in die- 
sem Zweige der Justizverwaltung nothwendig. 
Da die Appellationsgerichte, zu deren Obliegenheiten nach § 4 des Gesetzes über die 
höheren Justizbehörden 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 die Aufsicht über die Untergerichte 
im Allgemeinen gehört, jener zeitweiligen speciellen Beaufsichtigung der Grund= und Hypo- 
thekenbuchführung bei den Untergerichten ihrer Bezirke sich hinzugeben und vornehmlich die 
dazu erforderlichen öftern Localrevisionen zu veranstalten ohne Beeinträchtigung ihrer übri- 
gen Geschäfte nicht im Stande sein würden, so ist der Commission für Einrichtung der 
Grund= und Hypothekenbücher mit Allerhöchster Genehmigung bis auf weitere Bestimmung 
Auftrag zu Ueberwachung der Grund= und Hypothekenbuchführung bei den Untergerichten 
ertheilt worden, dergestalt, daß genannte Commission zu diesem Behufe Revisionen an Ort 
und Stelle vornehmen, vorgefundene formelle Mängel und Unregelmäßigkeiten, denen ab- 
geholfen werden kann, ohne daß dadurch bestehende Rechtsverhältnisse betroffen werden, so- 
fort selbst abstellen, von solchen widrigen Wahrnehmungen aber, welche ein Einschreiten der 
ordentlichen Justizaufsichtsbehörde erheischen, dem Bezirksappellationsgerichte Behufs weite- 
rer Entschließung Mittheilung machen möge.
	        
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