Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Bei Vollführung dieses Auftrags nimmt die Commission die ihr durch §§ 242, 244 
des Gesetzes vom 6ten November 1843 und §§ 120, 121 der Ausführungsverordnung 
vom 15ten Februar 1844 angewiesene Stellung ein. 
Hiernach haben die Behörden, welche es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am 27sten März 184 8. 
Ministerium der Justiz. 
D. Braun. 
Manitius. 
  
—28) Verordnung, 
die Fortführung der Flurbuchsauszüge bei den Grund= und Hypothekenbüchern 
betreffend; 
vom 27sten März 1848. 
In Gemäßheit § 57 der zum Gesetze, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypo- 
thekenwesen betreffend, vom 6Gten November 1843 ergangenen Ausführungsverordnung vom 
15ten Februar 1844 (Seite 50 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) 
sind den Grund= und Hypothekenbehörden die zu den Grund= und Hypothekenbüchern gehö- 
rigen abschriftlichen Auszüge aus den Flurbüchern, worin die Nummern der Flurstücke, die 
Namen der Besitzer, die Objecte und Culturarten, die summarischen Flächeninhalte, die 
definitiven Reinerträge und die Steuereinheiten angegeben sind, durch die Commission für 
Einrichtung der Grund= und Hyppothekenbücher mitgetheilt worden. 
Sollen, wie in der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 a. a. O. aus- 
drücklich gesagt ist, diese Flurbuchsauszüge dazu dienen, daß daraus die Größe und der 
Steuerschätzungswerth eines jeden, ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche einnehmen- 
den Grundstücks sammt seinen Zubehörungen ersehen und beurtheilt werden könne, so folgt 
hieraus von selbst mit Nothwendigkeit, daß darin auch die mit den angegebenen Gegenstän- 
den vorgehenden Veränderungen genau bemerkt und solchergestalt die Flurbuchsauszüge in 
steter Uebereinstimmung mit den Flurbüchern der Steuerbehörden erhalten werden müssen, 
da sie außerdem ihren Zweck verfehlen und in kurzer Zeit unbrauchbar werden würden. 
Zu diesem Behufe ist den Flurbuchsauszügen die in der Ausführungsverordnung vom 
15ten Februar 1844 a. a. O. bemerkte Einrichtung gegeben worden, wonach die rechte 
Seite jedes Blattes für Berichtigungen und Bemerkungen von vorgegangenen Veränderungen 
leer geblieben ist. 
Es sind auch die Grund= und Hypothekenbehörden diese Berichtigungen und Bemerkun- 
gen in entsprechender Weise zu bewirken theils dadurch in Stand gesetzt, daß Grunpstücks--
	        
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