Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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abtrennungen und Grundstückszusammenlegungen, in deren Folge Veränderungen der gedach- 
ten Art sich ereignen, in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes über die Theilbarkeit 
des Grundeigenthums vom 30sten November 1843, ## 9 und der Ausführungsverordnung 
vom nämlichen Tage (Seite 255—261 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1843)7 unter ihrer Mitwirkung geschehen oder doch, soviel die Grundstückszusammenlegungen 
betrifft, nach § 41 des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 1 Aten Juni 
1834 (Seite 150 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) zu 
ihrer Kenntniß gelangen müssen, theils ist durch Verordnung des Ministeriums der Finanzen 
an die Kreissteuerräthe, vom 18ten März 1845 die Einrichtung getroffen worden, daß die. 
unteren Steuerbehörden die nach § 12 der Ausführungsverordnung vom 26sten October 
1843 zum Grundsteuergesetze vom 9ten September 1843 (Seite 157 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1843) zu fertigenden Besitzstandsverzeichnisse, so oft darin 
etwas nachgetragen oder berichtigt worden, jedesmal der Grund= und Hypothekenbehörde zur 
Weiteraushändigung an die Grundstücksbesitzer zu übersenden haben, wodurch also den 
Grund= und Hypothekenbehörden auch die außer den Fällen von Grundstücksabtrennungen oder 
Grundstückszusammenlegungen vorkommenden Veränderungen oder Berichtigungen der den 
Inhalt der Flurbuchsauszüge ausmachenden Angaben bekannt werden. 
Wenn nun nichtsdestoweniger, wie dem Ministerium der Justiz von der Commission für 
Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher auf Grund gemachter Wahrnehmungen ange- 
zeigt worden ist, von manchen Grund= und Hypothekenbehörden zeither den zum Grund= und 
Hypothekenbuche gehörigen Flurbuchsauszügen und der Fortführung und Instandhaltung 
derselben nicht die erforderliche Sorgfalt gewidmet worden, die Bemerkung der vorgegangenen 
Veränderungen darin theils gar nicht, theils unordentlich geschehen ist, so findet das Justiz- 
ministerium sich veranlaßt, die Grund= und Hypothekenbehörden auf die Nothwendigkeit der 
gehbrigen Fortführung und Instandhaltung der Flurbuchsauszüge in der Weise, daß alle 
mit den angegebenen Parcellennummern, Flächeninhalten, Reinerträgen und Steuereinheiten 
vorgehenden Veränderungen richtig nachgetragen werden, hierdurch aufmerksam und die Be- 
sorgung dieser Nachträge ihnen zur strengen Obliegenheit zu machen. 
Die Nachträge sind nach dem der Instruction für die Grund= und Hypothekenbuchführer 
bei den Königlichen Untergerichten beigefügten Schema unter D. einzurichten, welches nebst 
der gedachten Instruction den Grund= und Hypothekenbehörden durch die Commission für 
Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher mitgetheilt worden ist. 
Dresden, am 27sten März 1848. 
Ministerium der Justiz. 
D. Braun, 
Manitius. 
1848. 12
	        
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