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.29) Generalverordnung,
das Verfahren bei Requisitionen an Belgische Gerichte in Civilproceßsachen
betreffend;
vom 6ten April 1848.
Nattem das Ministerium der Justiz durch Vermittelung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten von der Königlich Belgischen Regierung genaue Auskunft darüber erlangt
hat, wie bei Requisitionen an Belgische Gerichte in Civilproceßsachen zu verfahren sei, so
wird darüber den Gerichtsbehörden und Sachwaltern hiesiger Lande Folgendes zu ihrer Nach-
achtung bekannt gemacht.
Nach der Belgischen Gerichtsverfassung muß jede Handlung, welche ein dortiger Civil=
richter vornehmen soll, von einem in dessen Gerichtsbezirke fungirenden Anwalte (avoué) be-
antragt sein, welchem zugleich die vorher erforderliche Entrichtung der Stempel= und Einregi-
strirungsgebühren obliegt. Daher hat ein hierländisches Gericht, welches die Vollziehung
einer im Civilprocesse nothwendig werdenden Handlung vor einem Belgischen Gerichte be-
schlossen hat, darüber ein schriftliches Decret in glaubhafter Form auszufertigen und je nach
der Wahl und dem Antrage der Partei, welche an der Ausführung der Handlung ein Inter-
esse hat, entweder dieser selbst, welcher dann die Einsendung desselben an einen Belgischen
Anwalt und dessen behufige Beauftragung zu überlassen ist, auszuhändigen oder mittels Be-
richts bei dem Justizministerium einzureichen, welches dann wegen Besorgung des Nöthigen
auf diplomatischem Wege, gegen Erlegung des von dem zu bestellenden Bevollmächtigten
etwa verlangten Kostenvorschusses, die erforderlichen Schritte thun wird.
Gegeben Dresden, den 6ten April 1848.
Ministerium der Justiz.
Dr. Braun.
Manitius.
Letzte Absendung: am 22sten April 1848.