Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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und Verordnungsblatt Seite 5 und 6), die Verordnung vom gten October 1841 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 240), endlich die Verordnung vom 24sten April 1847 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 74), ausdrücklich auf. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben und 
mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 1 5ten April 184 8. 
Friedrich August. 
D. Alerander Karl Hermann Braun. 
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
Robert Georgi. 
Martin Oberländer. 
— 
V 33) Verordnung, 
die wegen innenbezeichneter Vergehen ertheilte Amnestie betreffend; 
vom 17#en April 1848. 
Won, Friedrich Auguft, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
  
haben auf den Vortrag Unserer Minister der Justiz und des Innern Folgendes zu beschließen 
Uns in Gnaden bewogen gefunden: 
§ 1. Alle bei Bekanntmachung dieser Verordnung bereits anhängigen, aber noch nicht 
beendigten, oder bei dazu vorhandenem thatsächlichen Grunde anhängig zu machenden Unter- 
suchungen wegen Verbrechen, welche vor dem 19#ten März dieses Jahres begangen, und nach 
Art. 81 bis mit 103, Art. 107, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 117 des Cri- 
minalgesetzbuchs zu beurtheilen sind, werden hiermit 
niedergeschlagen. 
§ 2. Die wegen der gedachten Verbrechen erkannten Strafen werden, insoweit sie noch 
nicht vollstreckt sind, 
erlassen. 
*3. Auch werden, jedoch der in den Gesetzen anerkannten Rechte der Ständeversamm- 
lung, der Gemeinden und anderer Betheiligten unbeschadet, die auf die Ausübung der staats-
	        
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