bürgerlichen Ehrenrechte bezüglichen Wirkungen der im § 1 gedachten Verbrechen und Unter-
suchungen hiermit
aufgehoben.
§4. Hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Kostenabstattung bewendet es bei dem, was
deshalb bereits rechtlich erkannt worden ist, vorbehältlich der dagegen zustehenden gesetzlichen
Rechtsmittel. Ist noch kein Erkenntniß gesprochen, so sind die Kosten Gerichtswegen zu
übertragen.
§ 5. Auf bidilrechtliche Ansprüche wegen vorgekommener Vermögensbeschädigungen,
Körperverletzungen und sonst, hat gegenwärtige Verordnung keinen Einfluß.
§ 6. Wegen der vor dem 19ten März dieses Jahres verübten, nach Art. 105, 106,
113, 114 und 118 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilenden Verbrechen haben, insofern
Strafen deswegen erkannt und noch nicht verbüßt sind, die betreffenden Untersuchungsgerichte,
auch ohne erst einen Antrag von Seiten der Betheiligten abzuwarten, unverzüglich gutacht-
lichen Bericht mit Einsendung der Acten an Unser Justizministerium zu erstatten, damit, ob
und inwieweit auch auf Verbrechen dieser Art Unsere landesherrliche Gnade sich erstrecken
mag, Entschließung gefaßt werden könne.
Wegen der am 12#ten August 1845 und den solgenden Tagen in der Stadt Leipzig
vorgefallenen Ercesse bedarf es jedoch, da die deshalb zuerkannten Strafen bereits früher im
Gnadenwege herabgesetzt und rücksichtlich erlassen worden sind, dieser Berichtserstattung nicht,
es wird aber die im § 3 dieser Verordnung ertheilte Wiederherstellung der bürgerlichen Ehren-
rechte auch auf die bei diesen Ercessen betheiligt gewesenen Personen hiermit ausgedehnt.
§ 7. Haben Wir in Vorstehendem hinsichtlich der § 1 gedachten und bis zu dem da-
selbst bemerkten Zeitpunfte begangenen Verbrechen Gnade für Recht zu üben beschlossen, so
ist es dagegen Unser ernstlicher Wille, daß in Ansehung der seit dem erwähnten Zeitpunkte
vorgekommenen oder noch etwa vorkommenden Verbrechen im allgemeinen sowohl als hinsicht-
lich der mit Gewaltthätigkeiten gegen Personen und Eigenthum verübten insbesondere, die
Gerechtigkeit freien Lauf behalte.
Gegeben zu Dresden, den 1 7ten April 1848.
Friedrich August.
D. Alerander Karl Hermann Braun.
Martin Oberländer.
1848. 15