Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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als die gemeinschaftliche Einpfarrung der beiderseitigen Unterthanen besteht, die Abentrichtung 
der in den Beilagen IV. und V. des commissarischen Protocolls vom 19g#ten August 1830 
verzeichneten, von böhmischen Parochianen zu entrichtenden Zehnten und Zinsen zugestanden, 
insofern die Betheiligten nicht solche Einwendungen dagegen zu erheben vermögen, auf deren 
Grundlage sie, den in Böhmen bestehenden Landesgesetzen zu Folge, zur Abentrichtung nicht 
angehalten werden können. Unter Voraussetzung der künftigen richtigen Abführung, wird 
man königlich sächsischer Seits zu Vermittelung eines billigen Abkommens wegen desfallsiger 
Rückstände, so weit deren bisher erwachsen, die Hand bieten. 
Eben so sind auch zur Kirche und Pfarre zu Grottau und zur katholischen Schule zu 
Ullersdorf von den eingepfarrten und eingeschulten königl. sächsischen Unterthanen die bis- 
herigen privatrechtlich begründeten Zehnten, Zinsen und sonstigen Giebigkeiten abzuentrichten; 
was auch von den etwanigen Rückständen gilt. 
Von dem Zeitpuncte an, wo den vorhergehenden Paragraphen gemäß, der Pfarrer und 
der Schullehrer zu Weigsdorf für die österreichischen Unterthanen keine Seelsorge und Schul- 
dienste mehr leisten werden, kommen auch, unbeschadet der nach Absatz 5. zu gewährenden 
Entschädigung, die vorstehend bezeichneten Zehnten und Zinsen, so wie alle solche Leistungen, 
die bisher nur als Entgeld für die Schul= und seelsorglichen Functionen bestimmt waren, 
von und für die österreichischen Unterthanen in Wegfall; welche Bestimmung auch in Bezug 
auf die Leistungen sächsischer Unterthanen an Pfarren, Kirchen und Schulen des österreichischen 
Gebiets zu gelten hat. 
7) Die beiderseitigen Regierungen werden den zwischen den Herrschaften Reibersdorf 
und Friedland wegen des Collaturrechts bei der Kirche zu Weigsdorf obwaltenden Streit da- 
hin zu vermitteln suchen, daß das streitige Recht der erstgenannten Herrschaft, gegen Befreiung 
der letzteren von dem auf den herrschaftlich friedländischen Meierhöfen für die Pfarre zu 
Weigsvorf haftenden Decem, überlassen werde. Immittelst verbleibt es, unter Verwahrung 
der gegenseitig hierunter in Anspruch genommenen Berechtigungen, bei der bigsher sächsischer 
Seits Statt gefundenen Ausübung vieses Collaturrechts. 
8) Die Verwaltung sämmtlicher bei der Kirche zu Weigsdorf bestehenden Legatenstif- 
tungen, insbesondere des Penziger Legats, bleibt, unter der bereits vorstehend ausgedrückten 
Verwahrung, dem Pfarrer und den sächsischen evangelischen Collatoren, vorbehältlich jedoch 
des Rechts auf fernern theilweisen Mitgenuß der Zinsen derselben für die künftig böhmischen 
Ortsantheile, soweit er ihnen bisher zugestanden hat. 
9) Die bei den Gebietsabtretungen zu Ullersdorf und Weigsdorf unter eine andere 
Hoheit übergehenden Theile von Dominien oder Rittergütern behalten auch unter dieser 
neuen Hoheit ihre Dominialqualität und werden derjenigen politischen Rechte theilhaftig, 
welche aus dieser Eigenschaft nach der Verfassung und den Gesetzen ves Staates, dem sie 
künftig angehören, hervorgehen. Insbesondere werden auch die fideicommissarischen Ver- 
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