Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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wenn deshalb gegenseitige Austausche und Ausgleichungen im Wege der Vereinbarung unter 
den Betheiligten beider Staaten zu Stande kämen; so werden beiderseitige Hohe Regierun- 
gen ihre betreffenden Behörden anweisen, dergleichen Vereinbarungen thunlichst zu begünstigen. 
15) Es wird ermittelt werden, ob und welche verhältnißmäßige Vergütungsantheile den 
beiderseits aus dem bisherigen Staatsverbande ausscheidenden Unterthanen aus dem Gemein- 
devermögen oder aus solchen öffentlichen Fonds gebühren und zu verabfolgen sind, zu deren 
Errichtung sie oder ihre Vorfahren mitgewirkt und an deren Vortheilen sie Theil zu nehmen 
berufen waren; auch wird in Erwägung genommen werden, was etwa sonst noch im ge- 
meinschaftlichen Einverständnisse beider Regierungen vorgekehrt werden könne, um die aus 
der Veränderung der Hoheitsverhältnisse für die Privatinteressen der dadurch Betroffenen her- 
vorgehenden Folgen möglichst wenig fühlbar zu machen. 
Art. XVII. Gleichermaaßen ist in Ansehung einiger besonderer bei dem Niederleuters- 
dorfer Bezirke zu berücksichtigender, und durch dessen Abtretung an Sachsen herbeigeführter 
Verhältnisse Nachstehendes vereinbart worden: 
1) Bei den Schwierigkeiten, welchen die Verweisung der katholischen Bevölkerung der 
Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde an eine sächsische Seel- 
sorge dermalen unterliegt, bleibt, so lange königlich sächsischer Seits andere Anordnung nicht 
getroffen, oder auch von der k. k. österreichischen Regierung die Aufhebung des gegenwärtigen 
Zustandes nicht gewünscht wird, die katholische Einwohnerschaft jener vier Orte in Ansehung 
der Seelsorge und des Genusses der Sacra an die Geistlichkeit zu Warnsdorf verwiesen; so 
daß letzterer auch die Ertheilung des katholischen Unterrichts in der Schule zu Neuleutersdorf, 
dann die Localinspection über dieselbe, obwohl unter Beobachtung der königl. sächsischen 
Schulgesetze, zustehen wird. Die den königl. sächsischen Landesgesetzen zu Folge pfarramtlich 
festzustellenden Ereignisse und Familienverhältnisse sind durch das obrigkeitliche Amt der Herr- 
schaft Rumburg bei der Pfarre zu Oberleutersdorf Behufs der Eintragung in das Kirchenbuch 
zur Anzeige zu bringen, ohne daß jevoch für derartige Anzeigen einigerlei Stolgebühren wer- 
den angesonnen werden. Die Ausstellung der Tauf-, Trau= und Beerdigungsscheine verbleibt 
der Geistlichkeit zu Warnsdorf und die gedachte katholische Einwohnerschaft hat, — wenn 
es nicht schon bisher der Fall gewesen seyn sollte — zu den Parochiallasten des Oberleuters- 
dorfer Bezirks nichts beizutragen. 
2) Da die vier Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde 
integrirende Theile der fideicommissarischen Herrschaft Rumburg sind, so wird die königl. sächsische 
Regierung das fideicommissarische Verhältniß dieser Ortschaften aufrecht erhalten. 
3) Die im vorstehenden Artifel XVI. unter 9 und 10 über die Aufrechterhaltung der 
Dominialqualität, dann der Jurisdictionsgerechtsame und der obrigkeitlichen Rechte und über 
deren Ausübung getroffenen Bestimmungen gelten auch in Bezug auf die nurgedachten Ort- 
schaften; es giebt aber die königl. sächsische Regierung ihre Zustimmung, daß die Obrigkeit
	        
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