Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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sel verschriebenen Summe, oder des nicht angenommenen Betrages, so wie die Erstattung 
der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige Summe bei Ge- 
richt oder bei einer anderen, zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt 
niederzulegen. 
Art. 26. Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des, Mangels 
Annahme aufsgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigen Vor- 
männern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselprocesses darauf zu klagen. 
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und die einmal ge- 
troffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreßnehmer seinen Nach- 
männern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht. 
Art. 27. Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch 
allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstell- 
ung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle berechtigt, 
wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen ver- 
mögen. 
Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist; 
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahresfrist, vom 
Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt 
worden ist; 
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erloschen ist. 
2. Wegen Unsicherheit des Acceptanten. 
Art. 20. Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in Be- 
treff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden: 
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Concurs (Debitverfahren, Falliment) 
eröffnet worden ist, oder der Acceptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Erecution in das Vermögen des Acceptan- 
ten fruchtlos ausgefallen, oder wider denselben wegen Erfüllung einer Zahlungsver- 
bindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt worden ist. 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet und dieserhalb 
Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Noth- 
adressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber 
des Wechsels und jeder Indossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern 
Sicherstellung fordern (Art. 25 — 28). 
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