Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(XV) 
  
— 
Generalinstruction für die Amtshauptleute, revidirte, — theilweise Abän— 
derung der Bestimmungen des §& 27 derselben 
Generalstab — die Geniebranche desselben hat den Gerichtsstand bei dem Stabs- 
kriegsgerichte 
Georgi, Staatsminister, — wird auf fünen Wunsch der Function eines Staats- 
ministers enthoben 
Gerichtsstand des Hauptzeughaufes, Ingenieurscorps und der Geniebranche 
des Generalstabs 
Gesammtministerium — der vorsis darin wird dem Staatsminister Dr. Held 
uͤbertragen 
dasselbe wird von Sr. Königl. M ajestät mit der Vornahme ver— 
jenigen Regierungsgeschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, beauftragt, 
so lange Allerhöchstdieselben auf der Festung Königstein verweilen 
Geschworne für Preßvergehen — Zweifel, ob bei deren Wahl Stimmzettel, 
welche nach bereits erfolgter Abtrennung der Nummern bei dem Wahl- 
ausschusse abgegeben werden, für gültig zu achten sind? . 
Gesetzgebungsangelegenheiten — Wirksamkeit der Kammern dabei, 
Gesetzvorschläge — Befugniß der Kammern hierzu 
Gewerbe= und Personalsteuer — deren geoiston für das Jahr. 1849 
Erhebung des zweiten halbjährigen Betrags derselben im 
Monate September 1819 . 
es soll die Aufstellung der hierauf bezüglichen Cataster auf 
das Jahr 1850 einstweilen ausgesetzt werden 
— — — 
Globe Assecuranz, Venerversicherungsgesellschaft zu London, — veren Con- 
cessionirung in hiesigen Landen 
Grabecassen — deren Errichtung wird wiederum gestattet 
Groitzsch, Stadt, — Bestätigung des Regulatios für die dasige Sparcassen= 
anstalt 
Grünhainchen — in welchem Umfange den dasigen Holz zwaarenhändlern der 
Handel mit Material= und andern Waaren zu gestatten ist . 
—mwcefernbtgendteAuSubuugdesKramhandelszuuntetsagenIst 
wenn sie K%r Befugniß zur Auslohnung der Arbeiter mit Waaren 
mißbrauchen . 
— welchen Versonen Concessionen zum Dorfkrame zunis nicht ertheilt 
werden können 
Grund= und Hypothekenbehörden was selbige in Bezug auf Nam- 
haftmachung derjenigen Grundstücke, von welchen Geldgefälle an Rit- 
tergüter, Stadtrathe oder Stiftungen in der Eigenschaft ron Guts= oder 
Gerichtsherrschaften zu entrichten sind, zu beobachten haben. 
—- — wie sich selbige bei den die Forderungen des erbländischen rit- 
terschaftlichen Creditrereins und der Oberlausitzer landständischen Hypo- 
thekenbank betreffenden Einträgen im Grund= und Hypothekenbuche rück- 
sichtlich der statutengemäß von den Schuldnern einzugehenden Beding- 
ung der Rückzahlung in Vfandbriefen nach dem Nennwerthe zu ver— 
halten haben. 
Grund= und Hypothekenbüch er — Entscheidung eines Zweifels bei 83 231 
des Gesetzes vom Gten November 1843 hierüber 
  
  
Tag. 
5 Sept. 
21 Nov. 
24 Febr. 
21 Nov. 
24 Febr. 
8 Mai 
26 Jan. 
31 März 
31 März 
25 Mai 
14 Juli 
10 Nov. 
2 April 
8 Juni 
2 April 
22 Oct. 
(19 April 
118 Juli 
23 Aug. 
28 Dec. 
- 
  
179 
290 
23 
289 fg. 
23 
104 fa. 
139 
289 
61 
110 
61 fg. 
285 fg. 
63 
141 
180 fg. 
301 
  
Paragraph. 
1
	        
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