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Generalinstruction für die Amtshauptleute, revidirte, — theilweise Abän—
derung der Bestimmungen des §& 27 derselben
Generalstab — die Geniebranche desselben hat den Gerichtsstand bei dem Stabs-
kriegsgerichte
Georgi, Staatsminister, — wird auf fünen Wunsch der Function eines Staats-
ministers enthoben
Gerichtsstand des Hauptzeughaufes, Ingenieurscorps und der Geniebranche
des Generalstabs
Gesammtministerium — der vorsis darin wird dem Staatsminister Dr. Held
uͤbertragen
dasselbe wird von Sr. Königl. M ajestät mit der Vornahme ver—
jenigen Regierungsgeschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, beauftragt,
so lange Allerhöchstdieselben auf der Festung Königstein verweilen
Geschworne für Preßvergehen — Zweifel, ob bei deren Wahl Stimmzettel,
welche nach bereits erfolgter Abtrennung der Nummern bei dem Wahl-
ausschusse abgegeben werden, für gültig zu achten sind? .
Gesetzgebungsangelegenheiten — Wirksamkeit der Kammern dabei,
Gesetzvorschläge — Befugniß der Kammern hierzu
Gewerbe= und Personalsteuer — deren geoiston für das Jahr. 1849
Erhebung des zweiten halbjährigen Betrags derselben im
Monate September 1819 .
es soll die Aufstellung der hierauf bezüglichen Cataster auf
das Jahr 1850 einstweilen ausgesetzt werden
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Globe Assecuranz, Venerversicherungsgesellschaft zu London, — veren Con-
cessionirung in hiesigen Landen
Grabecassen — deren Errichtung wird wiederum gestattet
Groitzsch, Stadt, — Bestätigung des Regulatios für die dasige Sparcassen=
anstalt
Grünhainchen — in welchem Umfange den dasigen Holz zwaarenhändlern der
Handel mit Material= und andern Waaren zu gestatten ist .
—mwcefernbtgendteAuSubuugdesKramhandelszuuntetsagenIst
wenn sie K%r Befugniß zur Auslohnung der Arbeiter mit Waaren
mißbrauchen .
— welchen Versonen Concessionen zum Dorfkrame zunis nicht ertheilt
werden können
Grund= und Hypothekenbehörden was selbige in Bezug auf Nam-
haftmachung derjenigen Grundstücke, von welchen Geldgefälle an Rit-
tergüter, Stadtrathe oder Stiftungen in der Eigenschaft ron Guts= oder
Gerichtsherrschaften zu entrichten sind, zu beobachten haben.
—- — wie sich selbige bei den die Forderungen des erbländischen rit-
terschaftlichen Creditrereins und der Oberlausitzer landständischen Hypo-
thekenbank betreffenden Einträgen im Grund= und Hypothekenbuche rück-
sichtlich der statutengemäß von den Schuldnern einzugehenden Beding-
ung der Rückzahlung in Vfandbriefen nach dem Nennwerthe zu ver—
halten haben.
Grund= und Hypothekenbüch er — Entscheidung eines Zweifels bei 83 231
des Gesetzes vom Gten November 1843 hierüber
Tag.
5 Sept.
21 Nov.
24 Febr.
21 Nov.
24 Febr.
8 Mai
26 Jan.
31 März
31 März
25 Mai
14 Juli
10 Nov.
2 April
8 Juni
2 April
22 Oct.
(19 April
118 Juli
23 Aug.
28 Dec.
-
179
290
23
289 fg.
23
104 fa.
139
289
61
110
61 fg.
285 fg.
63
141
180 fg.
301
Paragraph.
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