Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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vereine gehörigen Staaten nicht verschritten werden sollte, eine Sammlung der einschlagenden 
noch in Kraft bestehenden gesetzlichen und reglementären Bestimmungen, insoweit solche die 
Gewerbtreibenden betreffen und nicht lediglich die innere Steuerregie angehen, als Leitfaden 
veranstalten lassen, welcher zum Gebrauche der Gewerbtreibenden bestimmt und daher nicht 
selbst als eine vorkommenden Falles die Bezugnahme auf die erlassenen Gesetze und Verord— 
nungen ersetzende oder ausschließende Entscheidungsquelle anzusehen sein wird. 
4) In Gemäßheit der in der Schrift vom 1 Aten Juni dieses Jahres ausgesprochenen stän- 
dischen Verwendung wird fernerhin der Betrag der durch den Rauch der Halsbrückner und 
Muldner Hütten verursachten Schäden nach den jedesmaligen Ergebnissen einer möglichst zu- 
treffenden commissarischen Würderung den Beschädigten, dafern nicht im einzelnen Falle eine 
besondere Veranlassung zu einem Abzuge vorliegt, unverkürzt ausgezahlt werden. 
5) Die hinsichtlich des Schneeauswerfens auf den Straßen mittelst der ständischen Schrift 
vom 29sten Juni dieses Jahres gethanen Vorschläge werden Wir bei der Abfassung eines neuen 
Straßenbaugesetzes in sorgfältige Erwägung ziehen lassen. 
6) Die mittelst ständischer Schrift vom 1 Oten vorigen Monats zu Unserer Kenntniß ge- 
brachte Petition des Kaufmanns August Erdmann Krauß und Genossen in Chemnitz und 
anderen Orten, betreffend den Transport des Getreides auf Eisenbahnen, werden Wir einer 
genauen Erörterung unterziehen und den in Bezug hierauf begründet erfundenen Mängeln, so- 
viel die inländischen Bahnen betrifft, möglichste Abhülfe geben, bei den ausländischen Bahn- 
verwaltungen aber auf ein Gleiches, soweit thunlich, hinwirken lassen. 
7) Auf die ständische Schrift vom 2 4sten vorigen Monats sind Wir gern geneigt, dem 
darin enthaltenen Antrage in dem versöhnlichen Geiste, in welchem derselbe gestellt worden, zu 
entsprechen, und werden demgemäß die mit Führung der Wahllisten beauftragten Organe ange- 
wiesen werden, alle diejenigen Personen, welche wegen ihres nicht gerechtfertigten Außenbleibens 
bei dem Landtage der Jahre 1857 der Wählbarkeit verlustig erklärt worden sind und ihren 
Wunsch, von dem Rechte der Wählbarkeit für die Ständeversammlung wieder Gebrauch zu 
machen, der Obrigkeit ihres Wohnorts zu erkennen geben, dafern sie im Uebrigen den gesetz- 
lichen Erfordernissen für die Wählbarkeit zu genügen vermögen, in die Liste der zu Abgeord- 
neten Wählbaren wieder aufzunehmen. 
8) Dem in der ständischen Schrift vom 31 sten vorigen Monats ausgesprochenen Wunsche 
gemäß, soll der weiteren Ausbildung des Bankwesens in Unseren Landen fortdauernd die der 
Wichtiqgkeit des Gegenstandes entsprechende Aufmerksamkeit zugewendet, auch die Frage wegen 
Aufhebung oder zeitgemäßer Abänderung der bestehenden Zinsbeschränkungen in weitere Er- 
wägung gezogen werden. 
9) In Gemäßheit des in der ständischen Schrift vom 15ten Mai dieses Jahres, die 
Petition der Stadträthe zu Borna, Pegau, Leisnig und Oschatz betreffend, niedergelegten An- 
trags, halten Wir für genehm, daß nicht nur, soweit es innerhalb der vertragsmäßigen Grund-
	        
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