Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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ten, während aller sonstige Aufwand, mit Ausnahme der mit der nach § 6 den Technikern 
zu leistenden Assistenz verbundenen Kosten und der § 7 erwähnten Reisekosten und Aus- 
lösungen — welche von den Eigenthümern der Gebäude u. s. w. zu übertragen sind — 
sowie des § 21 und 22 des Gesetzes vom 1 Aten November 1835 bemerkten Falles, der 
Obrigkeit oder Demjenigen zur Last fällt, welcher die onera jurisdictionis zu übertragen hat. 
#é# 11. Die in Folge der angeordneten Catasterrevision einzureichenden neuen Cataster 
treten zu denselben Fristen, wie die Catasternachträge (vergl. § 6 der Verordnung vom 1 iten 
Juli 1840, Seite 161 des Gesetz= und Verordnungsblattes) und zwar diejenigen, welche in 
dem Zeitraume vom 1 sten Mai bis Ende October eingehen, von und mit dem darauf folgen- 
den 1sten Januar, die vom 1sten November bis Ende April eingehenden aber, von und mit 
dem darauf folgenden 1sten Juli, in Wirksamkeit; jedoch unbeschadet der in § 36 und 37 
des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 enthaltenen Ausnahmebestimmungen. 
# 12. Nach Empfang des approbirten Ortscatasters und jedenfalls vor Eintritt der 
Wirksamkeit desselben, hat die Obrigkeit den in § 2 a bis c der Verordnung vom Zsten 
Juni 1839 (Seite 175 des Gesetz= und Verordnungsblattes) enthaltenen Vorschriften, ohne 
dazu erhaltene besondere Anweisung, nachzugehen und zu den, den Eigenthümern der Gebäude 2c. 
auszustellenden Recognitionsscheinen sich des durch Generalverordnung vom 8ten Februar 
1838 vorgeschriebenen Formulars (Beilage unter V.) zu bedienen. 
Für die sofortige und richtige Bezeichnung der catastrirten Gebäude mit den in den 
Catastern eingetragenen Nummern bleibt die Obrigkeit verantwortlich. 
13. Wegen der nach der Catasterrevision oder allgemeinen neuen Catastration ent- 
stehenden oder versicherungspflichtig gewordenen Gebäude und der zur Versicherung angemel- 
deten versicherungsfähigen Gegenstände, sowie bei eintretenden Werthsveränderungen an den 
schon catastrirten Gebäuden und versicherungsfähigen Gegenständen (vergl. §8 17, 28 und 30 
des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 und § 2 des Gesetzes vom 1 #iten Juli 1840) ist 
eben so wie bei der neuen Catastration zu verfahren. Es sind in dieser Beziehung die Vor- 
schriften §§ 3 bis mit 5 der Bekanntmachung vom 26sten August 1842 — Seite 97 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes — und rücksichtlich der Nummerirung neu entstandener Be- 
sitzungen, die darauf bezüglichen Bestimmungen in 8 6 der Verordnung vom 2 2sten Juni 
1839 zu befolgen. 
Bei eintretenden Werths= oder anderen Veränderungen an den unter einer Nummer cata- 
strirten Gebäuden und versicherungsfähigen Gegenständen, einschließlich der Vermehrung der 
Gebäude 2c. durch Neubaue und beziehendlich Neuanschaffungen, hat der Brandversicherungs- 
inspector über die zu der betreffenden Catasternummer gehörigen Gebäude und beziehendlich 
versicherungsfähigen Gegenstände jederzeit ein vollständiges neues Protocoll aufzunehmen, die 
Ortsobrigkeit aber, nach Eingang dieses Protocolls, dessen Anerkennung und anderweiter 
Regulirung der Versicherungssumme, den betreffenden Theil des allgemeinen oder letzten
	        
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