Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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der vor dem Jahre 1849 ausgeprägten Sechskreuzerstücke einstweilen noch ferner bei der bis- 
herigen, aus Rücksicht für den Grenzverkehr gewährten Duldung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 22 sten August 1849. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. 
Demuth. 
  
7S8) Bekanntmachung, 
den Aufschub der Niederjagd im Illten amtshauptmannschaftlichen Bezirke des 
Dresdner Kreisdirectionsbezirks betreffend: 
vom 29sten August 1849. 
D. von der Amtshauptmannschaft zu Pirna neuerlich anher angezeigt worden ist, daß in 
der höheren Gebirgsgegend ihres Bezirks das Einbringen der Halmfrüchte bis zu dem für den 
Aufgang der Niederjagd auf den Tag Egidy gesetzlich bestimmten Zeitpuncte in diesem Jahre 
nicht zu bewerkstelligen sein wird, so hat die unterzeichnete Kreisdirection Kraft des ihr von 
dem Königlichen Ministerium des Innern ertheilten Auftrags beschlossen, 
rücksichtlich der Fluren von Sadisdorf, Schmiedeberg, Elend, Ober= und Nieder- 
frauendorf, Jahnsbach, Glashütte, (im Amtsbezirke Dippoldiswalde) Liebstadt, Hart- 
mannsbach, Hellendorf, Hermsdorf, Kleingießhübel, Schöna, (im Amtsbezirke Pirna) 
Ostrau, Hinterottendorf, Saupsdorf, Hertigswalde und Rugiswalde, (im Amtsbezirke 
Hohnstein) und der jenseits dieser Fluren nach der Böhmischen Grenze zu gelegenen 
Ortschaften, 
den gedachten Termin für das laufende Jahr um 14 Tage aufzuschieben, so daß in dem be- 
zeichneten Landstriche die Niederjagd erst mit dem 1 6ten September zu beginnen haben wird. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 29sten August 1849. 
Königlich Sächsische Kreisdirection. 
Müller. 
Hartmann. 
  
Letzte Absendung: am 4ten September 1849.
	        
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