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Man komme doch einmal zu dem vernünftigen Grundsatze, daß
der zuerst betheiligte Private auch am ehesten und besten fuͤr seine materiellen
Interessen besorgt ist. Der freie Wille und das Ermessen der
Betheiligten wird auch das Verhältmiß zwischen Lehrling und Lehrherrn
am sichersten und besten bestimmen und die staatliche Bevormundung
mit all ihren Schreibereien und Controlen, Commissionen und Gebühren
ist überflüssig und hinderlich. —
Hat der Lehrling alle Vorschriften ordnungsmäßig erfüllt und die
3 oder 5 Jahre ordnungsmäßig abgesessen, so geht er, im Besitze eines
Wanderbuchs, auf die „Wanderschaft“. In Bayern ist seit einiger Zeit
der zunftmäßige Wanderzwang weggefallen. Die Gesellen müssen
nicht mehr von Ort zu Ort nach Belleben eines Polizeibeamten oder
Schreibers „visirt“ werden, sie sind nicht mehr der Polizeiwillkür von
ehedem und all den Widerwärtigkeiten und Brutalitäten preisgegeben,
sie brauchen sich nicht mehr auf den Landstraßen und den „Herbergen“
herumzutreiben; sie können jetzt reisen, wie andere honorige Menschen,
das Wandern als ein nützliches Mittel anwenden zur Ausbildung in
ihrem Berufe, Bildung des Charakters und Sammlung von Menschenkenntniß.
Aber der Inhaber eines Arbeitsbuches hat dabei doch mancherlei
Anweisungen wohl zu beachten, die im Sinne der Ministerial-Entschließung
vom 28. Febr. 1854 in seinem Büchelchen verzeichnet stehen.
Der wandernde Geselle darf u. A. andere Staaten, als die in seiner
Reiselegitimation angegebenen, nicht betreten, insbesondere ist ihm die
Reise nach der gewerbthätigen Schweiz (Ministerial-Entschließung vom
20. August 1851) und der freien Stadt Bremen (Ministerial-Entschließung
vom 7. Juni 1852) aus politischen Vorsichtsgründen untersagt.
Nach den Bestimmungen des bayerischen Gewerbegesetzes haben
die Handwerksgesellen nachzuweisen bis zu fünfjährigen Gesellenstand,
während welchem der Geselle bei einem Gewerbsmeister oder in einer
Fabrik in wirklicher Arbeit gestanden sein muß:
a. in der Regel 3 Jahre,
b. ausnahmsweise 2 Jahre, wenn der Geselle gearbeitet hat,
wo das betreffende Gewerbe schwunghaft betrieben wurde,
oder wenn er erfolgreichen Besuch technischer Lehranstalten
nachweisen kann, was durch die Behörde festgestellt sein muß.
(Dispensation von der ordentlichen Dauer des Gesellenstandes
kann nur durch das Staatsministerium des Handels erfolgen.)
Der Geselle hat nun seiner gesetzlich dictirten Gesellenzeit genügt,
er will sein Gewerbe selbstständig betreiben, sich eigenen Herd und
Familie gründen, er will „Meister“ werden.
Wieder tritt ihm die Behörde mit einer Menge Verordnungsparagraphen
entgegen.