Full text : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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Man  komme  doch  einmal  zu  dem  vernünftigen  Grundsatze,  daß
der  zuerst  betheiligte  Private  auch  am  ehesten  und  besten  fuͤr  seine  materiellen
  Interessen  besorgt  ist.  Der  freie  Wille  und  das  Ermessen  der
Betheiligten  wird  auch  das  Verhältmiß  zwischen  Lehrling  und  Lehrherrn
am  sichersten  und  besten  bestimmen  und  die  staatliche  Bevormundung
mit  all  ihren  Schreibereien  und  Controlen,  Commissionen  und  Gebühren
  ist  überflüssig  und  hinderlich.  —

Hat  der  Lehrling  alle  Vorschriften  ordnungsmäßig  erfüllt  und  die
3  oder  5  Jahre  ordnungsmäßig  abgesessen,  so  geht  er,  im  Besitze  eines
Wanderbuchs,  auf  die  „Wanderschaft“.  In  Bayern  ist  seit  einiger  Zeit
der  zunftmäßige  Wanderzwang  weggefallen.  Die  Gesellen  müssen
nicht  mehr  von  Ort  zu  Ort  nach  Belleben  eines  Polizeibeamten  oder
Schreibers  „visirt“  werden,  sie  sind  nicht  mehr  der  Polizeiwillkür  von
ehedem  und  all  den  Widerwärtigkeiten  und  Brutalitäten  preisgegeben,
sie  brauchen  sich  nicht  mehr  auf  den  Landstraßen  und  den  „Herbergen“
herumzutreiben;  sie  können  jetzt  reisen,  wie  andere  honorige  Menschen,
das  Wandern  als  ein  nützliches  Mittel  anwenden  zur  Ausbildung  in
ihrem  Berufe,  Bildung  des  Charakters  und  Sammlung  von  Menschenkenntniß.
  Aber  der  Inhaber  eines  Arbeitsbuches  hat  dabei  doch  mancherlei
  Anweisungen  wohl  zu  beachten,  die  im  Sinne  der  Ministerial-Entschließung
  vom  28.  Febr.  1854  in  seinem  Büchelchen  verzeichnet  stehen.
Der  wandernde  Geselle  darf  u.  A.  andere  Staaten,  als  die  in  seiner
Reiselegitimation  angegebenen,  nicht  betreten,  insbesondere  ist  ihm  die
Reise  nach  der  gewerbthätigen  Schweiz  (Ministerial-Entschließung  vom
20.  August  1851)  und  der  freien  Stadt  Bremen  (Ministerial-Entschließung
  vom  7.  Juni  1852)  aus  politischen  Vorsichtsgründen  untersagt.

Nach  den  Bestimmungen  des  bayerischen  Gewerbegesetzes  haben
die  Handwerksgesellen  nachzuweisen  bis  zu  fünfjährigen  Gesellenstand,
während  welchem  der  Geselle  bei  einem  Gewerbsmeister  oder  in  einer
Fabrik  in  wirklicher  Arbeit  gestanden  sein  muß:

a.  in  der  Regel  3  Jahre,

b.  ausnahmsweise  2  Jahre,  wenn  der  Geselle  gearbeitet  hat,
wo  das  betreffende  Gewerbe  schwunghaft  betrieben  wurde,
oder  wenn  er  erfolgreichen  Besuch  technischer  Lehranstalten
nachweisen  kann,  was  durch  die  Behörde  festgestellt  sein  muß.
(Dispensation  von  der  ordentlichen  Dauer  des  Gesellenstandes
kann  nur  durch  das  Staatsministerium  des  Handels  erfolgen.)

Der  Geselle  hat  nun  seiner  gesetzlich  dictirten  Gesellenzeit  genügt,
er  will  sein  Gewerbe  selbstständig  betreiben,  sich  eigenen  Herd  und
Familie  gründen,  er  will  „Meister“  werden.

Wieder  tritt  ihm  die  Behörde  mit  einer  Menge  Verordnungsparagraphen
  entgegen.