Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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8 17. Bei der Contumacialverhandlung werden alle streitigen, von dem Nichterschiene— 
nen angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, so- 
wie alle von dem Nichterschienenen noch vorzulegenden Urkunden für nicht beigebracht ange- 
sehen, alle vom Gegentheile angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich wi- 
dersprochen worden ist, für zugestanden, ingleichen die von dem Gegentheile beigebrachten 
Urkunden für anerkannt erachtet. 
§18. Eine Verlegung der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung findet 
nicht nur auf den übereinstimmenden Antrag beider Parteien Statt, sondern kann auch, nach 
Ermessen des Gerichts, auf den einseitigen Antrag einer Partei erfolgen, wenn solcher durch 
bescheinigte, erhebliche Gründe unterstützt wird. 
& 19. Die mündliche Verhandlung wird mit einem das Sachverhältniß darstellenden 
Vortrage, welchen der vom Vorsitzenden ernannte Referent zu halten hat, eröffnet; hierauf 
folgen die Vorträge der Parteien, wobei dem Verklagten das letzte Wort gebührt. 
** 20. Neue Thatsachen und Beweismittel dürfen bei der mündlichen Verhandlung nur 
insofern angebracht werden, als dieselben zur Widerlegung einer von dem Gegner aufsgestell- 
ten thatsächlichen Behauptung, über welche die andere Partei noch nicht zur Gegenerklärung 
aufgefordert war, dienen sollen. Ist eine Partei zur Gegenerklärung auf eine bei der münd- 
lichen Verhandlung erst vorgebrachte thatsächliche Erklärung nicht sofort im Stande, so muß 
das Gericht, wenn es die Gegenerklärung für nothwendig erachtet, eine andere Sitzung durch 
einen, den Parteien sofort zu eröffnenden, die Stelle der Vorladung vertretenden Beschluß 
anordnen. 
§# 21. Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Erörterung 
der Sache und die Befugniß zur Schließung der Verhandlung gebühren dem Vorsitzenden, 
welcher jedoch hierbei auf die Meinung der beisitzenden Gerichtsmitglieder Rücksicht zu neh- 
men, und diejenigen Fragen, welche dieselben den Parteien vorgelegt zu sehen wünschen, zu 
stellen hat. 
622. JIst die Sache zum Endurtheile reif, so wird das Erkenntniß mit den Entschei- 
dungsgründen den Parteien noch in der nämlichen oder in einer sofort zu bestimmenden, 
jedoch der Regel nach nicht über vierzehn Tage hinauszusetzenden Sitzung verkündigt. 
6 23. Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, so muß dieselbe durch eine sofort abzu- 
fassende Resolution, welche die zu beweisenden Thatsachen und die Beweismittel festsetzt, an- 
geordnet werden, und ist solche, nach Ermessen des Schiedsgerichts, entwever vor versammel- 
tem Collegium, oder durch einen Commissarius oder im Wege der gerichtlichen Regquisition 
zu bewirken.
	        
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