Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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§24. Nach Beendigung der Beweisaufnahme wird zur mündlichen Schlußverhandlung, 
bei welcher die Vorschriften der 9§ 13, 14, 18, 19 und 21 gleichfalls Anwendung finden, 
und zur Entscheidung der Sache eine Gerichtssitzung anberaumt, zu welcher die Parteien vor- 
zuladen sind. — Wer nicht erscheint, von dem wird angenommen, daß er zur Unterstützung 
seiner Behauptungen und Anträge nichts weiter anzuführen habe. 
§ 25. Ueber die mündliche Verhandlung ist durch einen zur gerichtlichen Protocoll= 
führung befähigten Beamten ein Protocoll aufzunehmen, welches insonderheit enthalten muß: 
1) den Gang der stattgefundenen Verhandlungen im Allgemeinen, 
2) diejenigen Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung verlangt wird, sowie 
diejenigen Erklärungen der Parteien, deren Aufzeichnung das Gericht für erheblich 
hält, 
3) die Entscheidung und sonstige Beschlüsse des Collegiums. 
Das Protocoll ist von sämmtlichen anwesenden Gerichtsmitgliedern und dem Protocoll- 
führer zu unterschreiben. 
Der Vorlesung an die Parteien, sowie der Unterzeichnung von ihnen, bedarf es nicht; 
jedoch müssen die unter 2 erwähnten Vermerke den Parteien vorgelesen werden, und sind letz- 
tere mit ihren Bemerkungen über die Fassung derselben zu hören. 
§26. Die Ausfertigungen der Erkenntnisse sind den Parteien selbst oder deren Bevoll- 
mächtigten, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf den Empfang des Erkenntnisses gerichtet ist, 
im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustellen. · 
§27.IstvonkeinerdkrParteienaufeinemündlicheVerhandlungvorversannneltem 
Gerichte angetragen worden, so erfolgt die Entscheidung in einer nicht öffentlichen Sitzung 
auf den schriftlichen Vortrag zweier vom Vorsitzenden ernannten Referenten. Bei Verfügung 
der Beweisaufnahme (8 23) darf nur auf solche Beweismittel Rücksicht genommen werden, 
welche bereits in den eingereichten Schriftsätzen angegeben sind. Nach beendigter Beweisauf- 
nahme ist den Parteien, unter Mittheilung der Verhandlungen, noch eine Frist von vierzehn 
Tagen bis zu sechs Wochen zur Einreichung ihrer rechtlichen Ausführung zu gestatten; wer 
diese Frist versäumt, von dem wird angenommen, daß er nichts weiter anzuführen habe. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden den Parteien statt der Publication nach 
Vorschrift des § 26 zugestellt. 
§ 28. Die in vorstehenden §8 angedrohten Rechtsnachtheile treten ein, ohne daß es 
dieserhalb einer vorgängigen Bekanntmachung an die betheiligte Partei oder demnächst eines 
besondern Antrags der Gegenpartei bedarf. 
§ 20. Die Parteien sind verpflichtet, viejenigen Schriften, von denen der Gegenpartei 
Mittheilung gemacht werden muß, in der dazu erforderlichen Anzahl von Eremplaren einzu- 
reichen.
	        
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