Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(233 ) 
30. Gegen Erkenntnisse des Schiedsgerichts findet, außer dem Falle des § 7, ein 
Rechtsmittel und namentlich auch die Restitution wegen neu aufgefundener Urkunden nicht 
Statt; dagegen bleibt den Parteien unbenommen, die Anstellung der Nichtigkeitsklage in den 
im § 2, Nr. 1, 4 und 5, Tit. 16, Th. I der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Königl. 
Preußischen Staaten bezeichneten Fällen: 
a) einer auf Grund einer falschen Urkunde oder eines falschen Zeugnisses erfolgten Ent- 
scheidung, 
b) eines Mangels der vorschriftsmäßigen Vertretung der unter Vormundschaft oder Cu- 
ratel stehenden Personen und 
) der mangelnden oder falschen Vollmacht desjenigen, welcher für eine Partei als de- 
ren Bevollmächtigter aufgetreten ist. 
Diese Klage ist gleichfalls bei dem Schiedsgerichte anzustellen; die Erecution des ange- 
fochtenen Erkenntnisses wird aber durch dieselbe nicht aufgehoben. 
§ 31. In Ergänzung der gegenwärtigen Bestimmungen sollen die in den Königlich 
Preußischen Staaten bestehenden allgemeinen Proceßgesetze zur Anwendung kommen. 
& 32. In den vor dem Schiedsgerichte verhandelten Sachen werden keine Stempel 
und keinerlei Art von Gerichts-Gebühren erhoben; hinsichtlich der baaren Auslagen und son- 
stigen Kosten verbleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§ 31). 
2) In Beschwerdesachen. 
33. In Beschwerdesachen (§ 4, litt. a. Nr. 5. und litt. b. der Uebereinkunft vom 
26sten Mai d. J.) findet das in den §§ 1 — 32 vorgeschriebene Verfahren gleichfalls An- 
wendung, jedoch mit nachstehenden Modificationen: 
1) Bei Mittheilung einer Beschwerde wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege 
an die betreffende Landesbehörde zu deren Erklärung ist zugleich die Einsendung der 
bezüglichen Acten zu verordnen. 
2) In den Fällen des § 4, litt. b. der Uebereinkunft hat der Beschwerdeführer außer 
dem Nachweise, daß die Sache von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Regier= 
ungen dem Schiedsgerichte überwiesen worden, zunächst eine vollständige Beschwerde- 
schrift, welche dem contradictorischen Verfahren zur Grundlage dienen kann, einzu- 
reichen. 
3) Schriftliche Replik und Duplik, sowie mündliche Verhandlung vor versammeltem Col— 
legium, finden nur in solchen Fällen Statt, in denen das Schiedsgericht sie für an- 
gemessen erachtet. 
3) Bei Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle 
Verantwortlichkeit betreffen. 
6é 34. Auf Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle Verantwort-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.