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lichkeit betreffen, (& 4, litt. a. Nr. 6. der Uebereinkunft vom 26sten Mai d. J.) wird nach
den Grundsätzen des Anklageprocesses verfahren. — Es kommen hierbei die in 88 1 bis
32 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls mit folgenden Modificationen zur Anwendung.
35. Auch außer dem Falle des § 10 kann eine mündliche Verhandlung der Sache
vor versammeltem Collegium Statt finden, wenn das Schiedsgericht eine solche zur Aufklär-
ung der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beantwortung der Anklage für angemes-
sen erachtet.
36. Das Schiedsgericht hat bei Anberaumung der Sitzung für die mündliche Ver-
handlung der Sache zugleich die zur Beweisaufnahme erforderlichen Anordnungen, von wel-
chen die Parteien in Kenntniß zu setzen find, zu treffen. In dieser Sitzung ist, nach An-
hörung der Parteien, mit der Beweisaufnahme, insoweit solche nicht im Wege gerichtlicher
Requisition nach Befinden des Schiedsgerichts bewirkt werden muß, zu verfahren und nach
dem Schlußvortrage derselben, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu geben, Entscheid-
ung zu ertheilen.
#37. Das nach § 25 abzufassende Protocoll muß den wesentlichen Inhalt der Zeu-
genaussagen enthalten.
§ 38. Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimmte Regeln über die Wirkung der Be-
weise gebunden zu sein, unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und Verthei-
digung, nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung
zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig sei. Auflegung eines Erfüll-
ungs= oder Reinigungs-Eides findet eben so wenig als Eidesantrag Statt.
Gemeinsame Bestimmungen.
390. Ueber alle zur Cognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den
Vortrag eines dazu vom Vorsitzenden zu ernennenden Referenten in einer Sitzung, worin
mindestens zwei Drittheile der Gerichtsmitglieder mit Einschluß des Vorfitzenden anwesend sein
müssen, collegialisch zu berathen und zu beschließen; doch ist der Vorsitzende ermächtigt, ohne
Mitwirkung des Collegiums in dessen Namen Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vor-
schrift des § 1 nicht beachtet ist, zurückzugeben, blose proceßleitende Verfügungen, sowie
solche, die nur in Benachrichtigungen und Communicationen bestehen, zu erlassen, ingleichen
Klagen und Beschwerden, deren Gegenstand offenbar nicht zur Competenz des Schiedsgerichts
gehört, zurückzuweisen. — Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung gemacht,
so muß die Sache zur Entscheidung des Collegiums gebracht werden.
40. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Vorsitzenden